Beschlussvorlage - BV Cri SV 499/22

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

 

Die Satzung der Stadt Crivitz muss insoweit angepasst werden, dass die Möglichkeit der Besteuerung nach der Anzahl der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten nicht mehr gegeben ist. Gemäß des Gerichtsurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.06.2010 (BVerwG 9 CN 1.09) verletzt die Besteuerung nach der Stückzahl generell das Gebot steuerlicher Belastungsgleichheit. Auch das Verwaltungsrecht Karlsruhe entschied bereits am 15.05.2008 „ das ein einmal als rechtswidrig erkannter Besteuerungsmaßstab nicht dadurch rechtmäßig werden kann, dass er den Beteiligten zur freien Auswahl gestellt wird.“ Weiterhin heißt es im Urteil „Es dürfte im Übrigen auch der steuerrechtlich gebotene Gleichbehandlung zuwider laufen, verschiedene Maßstäbe anzubieten und Ihre Anwendung im Einzelfall alleine von einer entsprechenden Willensbekundung der Steuerpflichtigen abhängig zu machen. 

Aus diesen Gründen muss die Satzung der Stadt Crivitz angepasst werden.  

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertreter der Stadt Crivitz beschließen die vorliegende 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Crivitz über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- oder Geschicklichkeitsgeräten.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Derzeit sind keine finanziellen Auswirkungen zu befürchten, da aktuell die Besteuerung nach Stückzahl nicht angewendet wird

 

 

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Anlagen

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