Beschlussvorlage - BV LaB GV 188/22

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Auf o.g. Flurstücken ist der Ersatzneubau eines Einfamilienhauses und Garage geplant (sh. Antragsunterlagen).

 

Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich und ist somit nach § 35 BauGB zu beurteilen.

Gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

Das ist vorliegend der Fall.

 

Gemäß § 6 (1) LBauO MV sind vor Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen freizuhalten. Diese müssen nach § 6 (2) LBauO MV auf dem Grundstück selbst liegen. Abstandsflächen dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden. Vorliegend ist eine Eintragung einer Baulast auf dem Flurstück 9/2 (ebenfalls im Eigentum des Antragstellers) erforderlich. Dies erfolgt über den Landkreis.

 

Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB ist bis zum 28.02.2022 erforderlich.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Langen Brütz erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorbescheid BV 210322 für den Ersatzneubau eines Einfamilienhauses und Garage auf den Flst. 9/3, 9/5, 9/6 der Flur 1 in der Gemarkung Langen Brütz.

Hinweis:

Eine evtl. erforderliche Baulast ist über den Landkreis zu beantragen.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

 

 

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Anlagen

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