Beschlussvorlage - BV Cri SV 458/21

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Am 28.02.2020 ist die Satzung über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 15 „Energiepark Barnin-Crivitz-Zapel – Teilbereich Wessin“ in Kraft getreten. Die Satzung über die Veränderungssperre läuft gemäß § 17 Abs. 1 BauGB automatisch nach 2 Jahren ab, somit mit Ablauf des 28.02.2022.

 

Da das Bauleitplanverfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist die Sicherung der Planung auch weiterhin erforderlich.

 

Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB kann die Gemeinde die Frist um ein Jahr verlängern.  

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

1. Die Stadtvertretung der Stadt Crivitz beschließt folgende Satzung:

 

Verlängerung der Satzung der Stadt Crivitz über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 15 „Energiepark Barnin-Crivitz-Zapel – Teilbereich Wessin“

 

 

Die Stadtvertretung der Stadt Crivitz hat in ihrer Sitzung am 06.12.2021 aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V. mit § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in den jeweils gültigen Fassungen die nachstehende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Zu sichernde Planung

Die Stadtvertretung der Stadt Crivitz hat in ihrer Sitzung am17.02.2020 beschlossen, für das Gebiet gemäß dem im Aufstellungsbeschluss festgelegten Geltungsbereich den B-Plan Nr. 15 „Energiepark Barnin-Crivitz-Zapel – Teilbereich Wessin“ aufzustellen.

Der Geltungsbereich des B-Plans Nr. 15 „Energiepark Barnin-Crivitz-Zapel – Teilbereich Wessin“ ist der Anlage 1 zur Verlängerung der Satzung über die Veränderungssperre zu entnehmen. Anlage 1 ist Bestandteil der Verlängerung der Satzung über die Veränderungssperre.

Zur Sicherung der Planung wurde für das in § 2 bezeichnete Gebiet (Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre) eine Veränderungssperre gemäß §§ 14, 16 und 17 BauGB in Verbindung mit § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erlassen. Die Geltungsdauer wird nunmehr um ein Jahr verlängert.

 

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich umfasst den auf das Stadtgebiet Crivitz OT Wessin entfallenen Teil des geplanten Windeignungsgebietes Wessin 45/18 aus der 2. Beteiligung zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (Stand 11/2018), nunmehr 48/21 aus der 3. Beteiligung zur Teilfort-schreibung des Kapitels 6.5 des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (Stand 05/2021).

Der Geltungsbereich befindet sich südlich der Ortslage Wessin im Bereich landwirtschaftlich genutzter Flächen und wird wie folgt begrenzt:

- nördlich durch landwirtschaftliche Flächen der Gemarkung Wessin, die Ortslage               Wessin und die B 392,

-                      östlich durch forstwirtschaftliche Flächen der Gemarkung Radepohl,

-                      südlich durch forstwirtschaftliche Flächen der Gemarkungen Radepohl und Wessin               und die B 321 und

-                      westlich durch landwirtschaftliche Flächen der Gemarkung Zapel.

 

 

§ 3

Rechtswirkung der Veränderungssperre

(1)In dem vorgenannten Satzungsgebiet dürfen

1.              Vorhaben i.S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:

              a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen  zum Inhalt haben, und

              b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten;

2. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2)Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegen wirken, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

(3)Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder aufgrund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

§ 4

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die Verlängerung der Satzung über die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).

Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich das Verfahren des B-Plans Nr. 15 „Energiepark Barnin-Crivitz-Zapel – Teilbereich Wessin nach BauGB rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens nach Ablauf von einem Jahr nach dem Tage ihrer Bekanntmachung.

Eine Verlängerung der Geltungsdauer nach § 17 BauGB bleibt unberührt.

 

 

2. Die Satzung ist öffentlich bekannt zu machen.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

 

 

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Anlagen

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