Beschlussvorlage - BV Cri SV 428/21

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Der Bauherr beantragt die Nutzungsänderung von Verkostung/Verkauf/Küche für Imbiss auf Verkostung/Verkauf/Küche für Schank- und Speisewirtschaft und die Nutzungsänderung von Carport auf Carport mit saisonaler Nutzung für gastronomischen Außenbereich und Veranstaltung (siehe Anlage). Die Verlängerung der Öffnungszeiten bis mindestens 24 Uhr wurde beantragt. Es sollen 10 Veranstaltungen pro Jahr (Live-Musik-Veranstaltungen und Filmvorführungen) an nicht aufeinander folgenden Wochenenden durchgeführt werden.

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung (2. Änderung) des Ortsteils Basthorst. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 34 Absatz 1 BauGB. Das Vorhaben muss sich in Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der Bebauung der näheren Umgebung einfügen. Die Erschließung muss gesichert sein.

 

Bauliche Veränderungen finden äußerlich nicht statt. Die Erschließung des Vorhabens ist gesichert.

Bei der Änderung des Carports auf gastronomischen Außenbereich und Veranstaltungen werden durch die Verlängerung der Öffnungszeiten die Ruhezeiten mit erhöhten Lärmwerten durch Live-Musik gestört.

Es ist zu befürchten, dass erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und vor allem für die betroffenen Nachbargrundstücke entstehen.

Durch den Landkreis wurde bereits eine Nachbarbeteiligung durchgeführt.

Auch der Fachdienst Immissionsschutz des Landkreises wurde beteiligt.

 

Gemäß § 36 Abs. 2 BauGB darf das Einvernehmen der Gemeinde / Stadt nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Belange des Immissionsschutzes sind hier nicht relevant.

Jedoch kann die Stadt das Einvernehmen unter einer Voraussetzung erteilen. Dies wird durch den Landkreis dann zunächst als Versagung des Einvernehmens gewertet und die geforderte Voraussetzung wird geprüft.

Im vorliegenden Fall wird der Stadt Crivitz empfohlen, das Einvernehmen unter der Voraussetzung der Einhaltung der Immissionsrichtwerte zu erteilen.

Durch den Fachdienst Immissionsschutz des Landkreises werden die Immissionswerte geprüft, ggf. wird ein Gutachten gefordert.

Anschließend erfolgt eine erneute Beteiligung der Stadt mit den dann vorliegenden Werten.

 

Die Frist zur Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB läuft bis zum 27.11.2021.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die OTV Gädebehn beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag BA 211314 zur Nutzungsänderung von Verkostung/Verkauf/Küche für Imbiss auf Verkostung/Verkauf/ Küche für Schank- und Speisewirtschaft und die Nutzungsänderung von Carport auf Carport mit saisonaler Nutzung für gastronomischen Außenbereich und Veranstaltung auf dem Flurstück 97/1, Flur 1, Gemarkung Basthorst unter der Voraussetzung der Einhaltung der Immissionsrichtwerte zu erteilen.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

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Anlagen

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