Beschlussvorlage - BV Cri SV 410/21

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Der Eigentümer des Grundstückes in der Gemarkung Crivitz, Flur 14, Flurstück 413/10 hat einen Antrag auf eine Grundstückszufahrt gestellt. Die Breite der Zufahrt soll 4 Meter betragen. Dies entspricht dem aktuell gültigen B-Plan.

 

Die Verwaltung empfiehlt dem Antrag unter den in der Beschlussvorlage aufgeführten Bedingungen zuzustimmen.   

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung Crivitz beschliesst dem Antrag auf eine Grundstückszufahrt mit einer Breite von 4 Metern in der Gemarkung Crivitz, Flur 14, Flurstück 413/10 unter folgenden Bedingungen zuzustimmen:

 

  1. Alle durch die Baumaßnahme entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Antragstellers.

 

  1. Die Herstellung der Grundstückszufahrt darf nur von einer Fachfirma unter Einhaltung der für den Straßenbau geltenden Ausbaurichtlinien und Vorschriften vollzogen werden.

 

  1. Vor Beginn der Baumaßnahme hat der Antragsteller eine verkehrsrechtliche Genehmigung beim Landkreis Ludwigslust-Parchim einzuholen.

 

  1. Das auf dem Antragsgegenständlichen Grundstück anfallende Oberflächenwasser darf nicht über die Grundstückszufahrt auf öffentliche Flächen ein- bzw. abgeleitet werden.

 

  1. Die Zufahrt ist analog (Optik) zum Geh- und Radweg (sofern vorhanden) zu befestigen.

 

  1. Die Ausführung der Baumaßnahme hat binnen 12 Monate nach Erlaubniserteilung zu erfolgen. Der Baubeginn ist spätestens fünf Arbeitstage vor dem tatsächlichen Beginn dem Amt Crivitz, Amt für Stadt- und Gemeindeentwicklung, Sachgebiet Tiefbau/ Beiträge/ Grün anzuzeigen.

 

  1. Unmittelbar nach Abschluss der Baumaßnahme und vor Inbetriebnahme der Zufahrt ist die Fertigstellung dem Amt Crivitz, Amt für Stadt- und Gemeindeentwicklung, Sachgebiet Tiefbau/ Beiträge/ Grün zusammen mit einem Foto der abgeschlossenen Baumaßnahme anzuzeigen. Die Gemeinde Stadt Crivitz, sowie das Amt Crivitz behält sich vor, eine Abnahme Vorort durchzuführen.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Keine – Kosten gehen zu Lasten des Antragstellers

 

 

 

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Anlagen

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