Beschlussvorlage - BV Cri SV 408/21

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Im Verwaltungsstreitverfahren der Stadt gegen das Ministerium für Inneres und Europa M-V bezüglich des Bescheides zur pauschalen finanziellen Zuweisung des Ausgleichs für den Wegfall der Straßenbaubeiträge hat das Landesverfassungsgericht M-V die Verfassungsbeschwerde der Stadt Grevemühlen gegen die Vereinbarkeit des § 8a KAG M-V mit dem in Art. 72 Abs. 3 der Verfassung des Landes M-V enthaltenen sog. „Konnexitätsprinzip“ mit Urteil vom 29.04.2021 zurückgewiesen. Bis zu diesem Zeitpunkt war das o. g. Verfahren gem. § 94 VwGO ausgesetzt, ist nach dem Abschluss des Verfahrens jedoch nunmehr fortzusetzen. Im beigefügten Schreiben des Verwaltungsgerichtes Schwerin ist der Sachverhalt ausführlich erläutert.

 

Durch das Verwaltungsgericht wird festgestellt, dass der Bescheid vom 25.06.2020 auf eine wirksame Rechtsgrundlage gestützt ist und die Gemeinde jetzt binnen 2 Monaten (Fristablauf 02.10.2021) entscheiden muss, ob die Klage aufrechterhalten und substantuiert begründet oder zurückgenommen wird. Sollten keine weiteren Klagegründe vorgebracht werden, empfiehlt das Verwaltungsgericht, die Klage zurückzunehmen.

 

Aufgrund des o. g. Fristablaufes ist ein Dringlichkeitsbeschluss notwendig, da. die nächste planmäßige Stadtvertretersitzung erst nach diesem Termin stattfindet.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadt Crivitz beschließt, die Klage gegen den Bescheid des Ministeriums für Inneres und Europa M-V bezüglich der pauschalen finanziellen Zuweisung des Ausgleichs für den Wegfall der Straßenbaubeiträge nach § 8a Abs. 7 KAG M-V zurückzunehmen.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Gerichtskosten

 

 

 

 

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Anlagen

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