Beschlussvorlage - BV Pin GV 603/21

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Auf o.g. Flurstück ist die Errichtung eines Doppelcarports mit Abstellraum geplant (sh. Antragsunterlagen).

 

Das Vorhaben befindet sich innerhalb der geschlossenen Ortschaft Pinnow und ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen.

Gemäß § 34 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Das ist vorliegend der Fall.

 

Es ist evtl. eine Abweichung von § 3 der Garagenverordnung M-V (GarVO M-V) erforderlich.

Gemäß § 3 (1) GarVO M-V müssen zwischen Garagen / Carports und öffentlichen Verkehrsflächen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. Abweichungen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche Bedenken nicht bestehen.

 

Vorliegend ist die Sicht aufgrund der offenen Gestaltung des Carports und aufgrund der geraden Straßenführung nicht beeinträchtigt.

 

Gem. § 36 BauGB ist das gemeindliche Einvernehmen bis zum 28.08.2021 erforderlich

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Pinnow erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag BA 210457 für die Errichtung eines Doppelcarports mit Abstellraum auf dem Flst. 145/7 der Flur 1 in der Gemarkung Petersberg.

Die Gemeinde Pinnow stimmt einer evtl. erforderlichen Abweichung von § 3 der Garagenverordnung M-V (GarVO M-V) zu.

 

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

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Anlagen

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