Beschlussvorlage - BV Cri SV 343/21

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Auf dem o. g. derzeit unbebauten Flurstück ist der Neubau eines Wohngebäudes im Bungalowstil (Walmdach, 30° Dachneigung) geplant (sh. Antragsunterlagen).

 

Das Vorhaben befindet sich im unbeplanten Innenbereich und ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen.

Nach § 34 Absatz 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Das ist vorliegend der Fall.

 

Die Herstellung der Zufahrt ist gesondert bei der Stadt Crivitz über das Amt Crivitz zu beantragen.

 

Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB ist bis zum 12.07.2021 erforderlich.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Bau, Planung und Stadtentwicklung der Stadtvertretung der Stadt Crivitz empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid BV 210019  für den Neubau eines Wohngebäudes auf dem Flurstück 46/19 der Flur 27 in der Gemarkung Crivitz zu erteilen.

 

Die Herstellung der Zufahrt ist gesondert bei der Stadt Crivitz über das Amt Crivitz zu beantragen.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

 

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Anlagen

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