Beschlussvorlage - BV Pin GV 579/21
Grunddaten
- Betreff:
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Beschluss zur Entscheidung gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der Landtagswahl 2021 und von Kommunalwahlen in M-V während der SARS-CoV-2-Pandemie zur Durchführung der Bürgermeisterwahl am 30.05.2021
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bürgeramt
- Bearbeiter:
- Iris Lenk
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Gemeinde Pinnow
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Entscheidung
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19.04.2021
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Sachverhaltsdarstellung:
Mit Beschluss 552/21 hat die Gemeindevertretung Pinnow als Wahltag für die Bürgermeisterwahl Sonntag, d. 30.05.2021 bestimmt.
Gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung zur Vorbereitung der Landtagswahl 2021 und von Kommunalwahlen in Mecklenburg-Vorpommern während der SARS-CoV-2-Pandemie vom 05.03.2021 hat die Gemeindevertretung den Wahltag um mindestens zwei Wochen zu verschieben, wenn im Wahlgebiet am 41. Tag vor einer kommunalen Wahl ein 7-Tages-Inzidenzwert von mindestens 100 festgestellt wird und die Verschiebung in dem, von § 45 Abs. 3 LKWG M-V vorgegebenen Zeitrahmen möglich ist. Eine Verschiebung ist nicht möglich, da der Zeitrahmen von 5 Monaten ausgeschöpft ist. Somit findet bei einem Inzidenzwert von mindestens 100 und unter 200 § 4 Abs. 3 der Verordnung Anwendung, wonach die Gemeindevertretung die Entscheidung treffen kann, dass die anstehende Kommunalwahl ausschließlich als Briefwahl stattfindet. Liegt der Inzidenzwert über 200 trifft die Wahlleitung die Feststellung, dass die Bürgermeisterwahl ausschließlich als Briefwahl erfolgt.
Da die Inzidenzzahl über 100 und unter 200 liegt und die konkreten örtlichen Verhältnisse die Einhaltung der besonderen Hygieneanforderungen nicht zulassen, trifft die Gemeindevertretung die Entscheidung über die Durchführung der Bürgermeisterwahl als ausschließliche Briefwahl.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Pinnow beschließt in ihrer Sitzung am 19.04.2021, dass die Bürgermeisterwahl am 30.05.2021 ausschließlich als Briefwahl stattfindet und somit die Bestimmungen des § 4 Absätze 5 bis 12 der Verordnung zur Durchführung der Landtagswahl 2021 und von Kommunalwahlen in Mecklenburg-Vorpommern während der SARS-CoV-2-Pandemie Anwendung finden.
