Beschlussvorlage - BV LaB GV 160/20

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Auf o.g. Flurstück ist die Errichtung eines Antennenträgers mit Outdoortechnik geplant (sh. Antragsunterlagen).

 

Das Vorhaben befindet sich im sog. Außenbereich und ist somit nach § 35 BauGB zu beurteilen.

Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient.

Das ist vorliegend nicht der Fall, da öffentliche Belange entgegenstehen.

Gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet.

 

Gemäß § 6 (2) LBauO M-V müssen Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte.

Da durch die Errichtung des Antennenträgers eine Abstandsfläche entsteht, die über die Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche (gemeindliches Straßenflurstück 284/2) hinausgeht, ist für diese Fläche von 8 m² die Eintragung einer Baulast erforderlich.

 

Die Antragstellerin legt zum jetzigen Zeitpunkt noch keine gültige und aktuelle Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vor. Da diese Bescheinigung für die Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage zwingend erforderlich ist, wird die Vorlage vor Baubeginn erfolgen. Hierzu bittet die Antragstellerin um Aufnahme einer Bedingung in die Baugenehmigung (sh. Anlage).

Weiterhin verpflichtet sich die Antragstellerin gemäß § 35 (5) BauGB zum Rückbau des Funkmastes, der Outdoortechnik und Zufahrt nach der dauerhaften Aufgabe des Standortes. Die Sicherung erfolgt über die Baugenehmigung und eine Bürgschaft in Höhe der Rückbaukosten.

 

Da sich der geplante Antennenträger im Landschaftsschutzgebiet befindet, wird gleichzeitig ein Antrag auf Befreiung von den Verboten der LSG-Verordnung beim Landkreis gestellt.

Für die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft (Bodenversiegelung und Beeinträchtigung des Landschaftsbildes) wurde ein Kompensationsbedarf von 6.777 m² ermittelt. Der Ausgleich soll über ein Ökokonto (Neuanlage Wald und Waldränder in der Gemeinde Witzin auf privaten Flächen) erfolgen.

 

Da das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB bis zum 04.02.2021 erforderlich ist, hat der Bürgermeister der Gemeinde unten stehende Eilentscheidung getroffen.

Diese ist nunmehr durch die Gemeinde Langen Brütz zu bestätigen.

   

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Langen Brütz bestätigt nachfolgende Eilentscheidung des Bürgermeisters.

Die Gemeinde Langen Brütz erteilt nicht das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag BA 201562 für die Errichtung eines Antennenträgers mit Outdoortechnik auf dem Flst. 280/1 der Flur 1 in der Gemarkung Kritzow.

Die Gemeinde Langen Brütz erteilt nicht die Zustimmung zur Eintragung einer Baulast von 8 m² auf dem Flst. 284/2 der Flur 1 in der Gemarkung Kritzow.

 

Begründung:

Es liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB vor.

Durch das Vorhaben werden

-          Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt,

-          die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert beeinträchtigt und

-          das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet.

 

Der geplante Standort befindet sich in einem landschaftlich wertvollen Naturraum innerhalb des Nationalparks Sternberger Seenland im Landschaftsschutzgebiet Mittleres Warnowtal.

Das Vorhaben ist in einem Gebiet mit hohem Naturwert geplant.

Die Landschaftsbildräume im Umfeld des Vorhabens werden als hoch bis sehr hoch bewertet. Die Bedeutung des unzerschnittenen Landschaftlichen Freiraums wird mit sehr hoch bewertet.

 

Der Richenberger Weg GLRP WM als schützenswerter Landweg im Naturpark, als Landweg mit hohem naturschutzfachlichem Wert, als Landweg mit hoher Bedeutung für das Landschaftsbild und als Landweg mit hohem touristischem Erlebniswert bewertet

 

Im Fall von der Errichtung des Mastes in einem derart hochwertigen Naturraum ist zu thematisieren, wie Beeinträchtigungen, insbesondere auf das Landschaftsbild im LSG vermieden werden können. z.B. indem der Standort ortsnaher gewählt wird, bzw. warum dies nicht möglich ist. Die alleinige Wahl der Mastausführung als Gittermast ist unzureichend. Die Prüfung von Alternativstandorten wird nur kurz erwähnt, bezieht sich aber nur auf die Mitnutzung oder Erweiterung. Letztlich ist die Prüfung von Alternativstandorten am erforderlichen Versorgungsbereich des Funkmastes darzulegen. Dieser ist am geplanten erhöhten Standort weit sichtbar Die sichtverschatteten Bereich werden im Gutachten pauschal und letztlich deutlich zu groß ermittelt. Dies ist allein aus der Topographie im Vorhabenbereich ersichtlich Weiterhin ist der Eingriff vor Ort auszugleichen.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

 

 

 

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Anlagen

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