Beschlussvorlage - BV Cri SV 215/20

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Auf dem o. g. Flurstück ist der Neubau eines Kaltwintergartens geplant (siehe Antragsunterlagen).

 

Hierzu wurde mit Datum vom 19.10.2020 (Posteingang) ein Antrag auf Genehmigungs-freistellung gemäß  § 62 LBauO M-V gestellt.

Gemäß § 62 Absatz 2 LBauO M-V ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt, wenn

1. es im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans liegt,

2. es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht oder die erforderlichen   

    Befreiungen und Ausnahmen erteilt worden sind,

3. die Erschließung gesichert ist und

4. die Gemeinde nicht innerhalb von einem Monat erklärt, dass ein vereinfachtes

    Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

 

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich der 2. Änderung des B-Plan Nr. 3 „Trammer Straße“. Die Festsetzungen des B-Plans werden eingehalten. Die Erschließung ist gesichert. Das anfallende Regenwasser ist auf dem Baugrundstück zu versickern.

 

Die Erklärung nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 LBauO M-V ist spätestens bis zum 19.11.2020 an den Antragsteller abzugeben. Danach gilt der Antrag nach § 62 Abs. 3 LBauO M-V aufgrund der Verfristung als erteilt.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Bau, Planung und Stadtentwicklung der Stadtvertretung der Stadt Crivitz empfiehlt, den geplanten Kaltwintergarten auf den Flurstücken 326, 323 und 327 der Flur 14 in der Gemarkung Crivitz genehmigungsfrei zu stellen.

 

Das anfallende Regenwasser ist auf dem Baugrundstück zu versickern.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

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Anlagen

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