Beschlussvorlage - BV Tra GV 257/20
Grunddaten
- Betreff:
-
Grundstückszufahrt - Antrag auf Herstellung einer Grundstückszufahrt, Gemarkung Tramm, Flur 1 Flurstück 354
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Matthias Beresowski
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Geplant
|
|
Gemeindevertretung Gemeinde Tramm
|
Entscheidung
|
|
|
|
05.11.2020
| |||
|
●
Bereit
|
|
Gemeindevertretung Gemeinde Tramm
|
Entscheidung
|
|
Sachverhaltsdarstellung:
Für die Errichtung des Solarparks Tramm – Göthen benötigt die Firma Belectric eine zweite Zufahrt. Diese Zufahrt wird vor allem während der Bauzeit (Lieferverkehr) benötigt, um auf dem Ruthenbecker Weg keinen Begegnungsverkehr zu erzeugen.
Aus diesem Grund hat die Firma Belectric mit Antrag vom 21.09.2020 eine zusätzliche Zufahrt an der Landestraße L 1009, gegenüber der Blauen Straße, beantragt.
Die beantragt Zufahrt soll in einer Breite von 10,00 m hergestellt werden, damit die Lieferfahrzeuge uneingeschränkt auf die Landestraße auffahren können. Hierfür muss der vorhandene Hochbordstein der Landesstraße, im Bereich der Zufahrt gegen einen Rundbordstein getauscht werden, um ein überfahren zu ermöglichen. Die Befestigung der Zufahrt bzw. des Weges in den Solarpark hinein erfolgt in Schotterbauweise (als unbefestigter Weg).
Mit der Erlaubnis zur Herstellung der zweiten Grundstückszufahrt sind folgende Auflagen verbunden:
- alle durch die Baumaßnahme entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Antragstellers
- die Herstellung der Grundstückszufahrt darf nur von einer Fachfirma unter Einhaltung der für den Straßenbau geltenden Ausbaurichtlinien und Vorschriften vollzogen werden (Vorgabe des Straßenbauamtes)
- alle durch das Straßenbauamt gemachten Auflagen oder Bedingungen sind durch den Antragsteller umzusetzen
- vor Beginn der Baumaßnahme hat der Antragsteller eine verkehrsrechtliche Genehmigung beim Landkreis Ludwigslust-Parchim einzuholen
- das auf dem antragsgegenständlichen Grundstück anfallende Oberflächenwasser darf nicht über die Grundstückszufahrt auf öffentliche Flächen ein- bzw. abgeleitet werden
Die Verwaltung empfiehlt die Erlaubnis zur Herstellung der zweiten Grundstückszufahrt, nach Vorlage der abschließenden Stellungnahme des Straßenbauamtes, nur unter Einhaltung der genannten Auflagen zu erteilen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
412,4 kB
|
