Beschlussvorlage - BV Pin GV 515/20

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

In Pinnow wurde ein Stichweg von der Straße Zum Petersberg hergestellt. Die Wegefläche ist für den öffentlichen Verkehr zu widmen.

Gemäß § 7 Abs, 1 des Straßen- und Wegegesetzes-MV (Str.WG-MV) verfügt der Träger der Straßenbaulast die Widmung für den öffentlichen Verkehr.

Voraussetzung für die Widmung einer Straße ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstückes ist.

Durch die Widmung wird die Funktion als Verkehrsfläche dauerhaft sichergestellt.

Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in Straßenklassen bzw. Straßengruppen eingeteilt. Die Verkehrsbedeutung bemisst sich danach, welche Funktion eine Straße im Gesamtstraßennetz erfüllt.

Gemäß § 3 Str.WG-MV werden die Straßen eingeteilt nach:

Landesstraßen

Kreisstraßen

Gemeindestraßen

das sind Straßen, die überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinden zu dienen bestimmt sind. Zu ihnen gehören:

a)     Die Ortsstraßen

Das sind Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb ausgewiesener Baugebiete dienen.

 

b)     Die Gemeindeverbindungsstraßen

Das sind Straßen, die vorwiegend den nachbarlichen Verkehr mit anderen öffentlichen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebietes vermitteln.

 

Sonstige öffentliche Straßen

Das sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind und keiner anderen Straßengruppe angehören.

 

Die Widmung ist ein Rechtsakt, durch den Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Pinnow beschließt gemäß § 7 Abs.1 des Straßen- und Wegegesetzes-MV (Str.WG-MV) die Flurstücke162/8 und 162/11, Flur 1 der Gemarkung Petersberg für den öffentl. Verkehr zu widmen. Der Stichweg wird gemäß § 3 Pkt. 3 a StrWG-MV als Ortsstraße eingestuft. 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine 

 

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Anlagen

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