Beschlussvorlage - BV Tra GV 253/20

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Auf dem o.g. Flurstück ist der Neubau eines Carportanbaus geplant (sh. Antragsunterlagen).

 

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich der 1. Änderung der Abrundungssatzung Tramm und ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn sich die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die durch das Vorhaben überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Das ist vorliegend der Fall.

 

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB ist bis zum 10.10.2020 erforderlich.

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Tramm erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag BA 200570  für den Neubau eines Carportanbaus auf dem Flst. 367 der Flur 1 in der Gemarkung Tramm.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

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Anlagen

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