Beschlussvorlage - BV Pin GV 503/20-01

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Auf o.g. Flurstück ist die Errichtung eines Sichtschutzzaunes aus Holz mit senkrechter Lattung und mit einer Höhe von 1,80 m geplant. (sh. Antragsunterlagen)

 

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des B-Plans Nr. 3 „An der Bietnitz“.

Gemäß B-Plan ist zu Einfriedungen folgendes festgesetzt:

Als Einfriedungen sind Hecken mit heimischen Laubgehölzen (keine Nadelgehölze), Drahtzäune und Holzzäune mit senkrechter Lattung zulässig. Nicht zulässig sind Holzzäune mit waagerechter Lattung, Jägerzäune o.ä., außerdem Mauern, schmiedeeiserne Zäune sowie Zäune mit durchgehendem Bodensockel.

Die Zäune dürfen maximal 1,0 m hoch sein.

 

Nach § 67 Abs. 1 LBauO M-V können Abweichungen zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Absatz 1 vereinbar sind.

Das heißt, gemäß § 3 Absatz 1 sind Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und in Stand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.

 

Das ist vorliegend der Fall.

Gemäß § 67 Abs. 3 LBauO M-V entscheidet die Gemeinde bei verfahrensfreien Vorhaben über Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften.

 

Die Gemeinde Pinnow sollte eine Änderung des B-Plans hinsichtlich der Festsetzungen zur Einfriedung in Erwägung ziehen, da es bereits seit mehreren Jahren mehrere „Verstöße“ gegen diese Festsetzung gibt. Diese wurden bisher geduldet. 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Pinnow erteilt das gemeindliche Einvernehmen zur isolierten Abweichung für die Errichtung eines Sichtschutzzaunes aus Holz mit senkrechter Lattung und mit einer Höhe von 1,80 m auf dem Flst. 73/54 der Flur 1 in der Gemarkung Pinnow.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

 

 

 

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