Beschlussvorlage - BV Dob GV 334/20
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag auf Herstellung einer Grundstückszufahrt in der Gemarkung Flessenow, Flur 1, Flurstück 29/3
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Tobias Liebig
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau- und Zukunftsausschuss der Gemeindevertretung der Gemeinde Dobin am See
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Vorberatung
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12.08.2020
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Geplant
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Gemeindevertretung Gemeinde Dobin am See
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Entscheidung
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01.09.2020
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Sachverhaltsdarstellung:
Der Eigentümer des Grundstückes in der Gemarkung Flessenow, Flur 1, Flurstück 29/3 hat einen Antrag auf Herstellung einer Grundstückszufahrt für das benannte Grundstück gestellt. Die Breite der geplanten Zufahrt gibt der Antragsteller mit 2,5 m an. Unerlaubterweise hat der Antragsteller bereits mit dem Ausbau der Zufahrt begonnen. Der Antrag auf Herstellung einer Grundstückszufahrt wurde erst nach Beginn der Baumaßnahme gestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass sich dicht an dem geplanten Zufahrtsbereich Bäume befinden.
Mit der Erlaubnis zur Herstellung der Grundstückszufahrt sind folgende Auflagen verbunden:
1. Alle durch die Baumaßnahme entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Antragstellers.
2. Zu den angrenzenden Bäumen ist ein angemessener Abstand einzuhalten. Die Bäume dürfen während der Bauphase und durch das spätere Befahren der Zufahrt nicht beschädigt werden.
3. Die Herstellung der Grundstückszufahrt darf nur von einer Fachfirma unter Einhaltung der für den Straßenbau geltenden Ausbaurichtlinien und Vorschriften vollzogen werden.
4. Vor Beginn der Baumaßnahme hat der Antragsteller eine verkehrsrechtliche Genehmigung beim Landkreis Ludwigslust-Parchim einzuholen.
5. Das auf dem antragsgegenständlichen Grundstück anfallende Oberflächenwasser darf nicht über die Grundstückszufahrt auf öffentliche Flächen ein- bzw. abgeleitet werden.
6. Der Ausbau der Zufahrt darf nur in ungebundener Weise oder mit Rasengittersteinen erfolgen. Auf eine seitlich begrenzende Bordeinfassung ist zu verzichten.
Die Verwaltung empfiehlt die Erlaubnis zur Herstellung einer Grundstückszufahrt nur unter Einhaltung der genannten Auflagen zu erteilen.
