Beschlussvorlage - BV Cri SV 132/15

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Der Antragsteller plant den Abbruch des bestehenden und die Errichtung eines neuen Wohnhauses in der Goethestraße 6 in Crivitz. Eines der Nebengebäude soll ebenso abgebrochen werden. Der Antragsteller möchte in seinem Antrag auf Vorbescheid klären, ob das geplante Wohnhaus so umsetzbar ist. Die Fassade des geplanten 2-geschossigen Wohnhauses soll zur Straße als Verblendfassade (Art im Antrag nicht beschrieben) und zur Hofseite in Putz ausgeführt werden. Das Haus soll in offener Bauweise errichtet werden.

 

Das Flurstück befindet sich im baurechtlichen Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung der Stadt Crivitz (§ 86 LBauO M-V). Das Gebäude ist als Baudenkmal geschützt.

Aus bauplanungsrechtlicher Sicht fügt sich das beantragte Wohnhaus nicht in die Eigenart der Umgebung ein. Das Vorhaben ist nicht konform mit den Festsetzungen der Gestaltungssatzung der Stadt Crivitz, §§ 3 und 5 Baukörper und Fassaden. Die Ausführung der Fassade mit einem Verblendklinker entspricht der Gestaltungssatzung.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Bau, Planung und Stadtentwicklung der Stadtvertretung der Stadt Crivitz beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorbescheid (BV 150155) nicht zu erteilen.

 

Dem Abbruch des denkmalgeschützten Gebäudes wird unter der Bedingung zugestimmt, dass die im Crivitzer Altstadtkern typische Bauweise eingehalten wird. Das Wohnhaus muss sich in die bestehende historische Bebauung einfügen. Dazu sind die Festsetzungen der Gestaltungssatzung der Stadt Crivitz zur Stellung der Baukörper und zur Fassadengestaltung sind einzuhalten.

 

 

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Anlagen

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