Beschlussvorlage - BV Cri SV 106/20

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Auf dem o. g. Flurstück ist die temporäre Zwischenlagerung von Abtragsboden aus der Baumaßname B321, BAB Zubringer Schwerin, Baulos 1 geplant (sh. Antragsunterlagen).

 

Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich und ist somit nach § 35 BauGB zu beurteilen. Gemäß § 35 (1) BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist.

Sonstige Vorhaben können nach § 35 (2) BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

 

Das ist vorliegend der Fall. Die Erschließung ist gesichert. Es wird eine neue Zufahrt hergestellt temporär versetzt nach Westen und nach Beendigung zurückgebaut. Das Gelände wird rekultiviert..

 

Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB ist bis zum 18.06.2020 erforderlich.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Bauplanung und Stadtentwicklung der Stadtvertretung der Stadt Crivitz empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag BA 200443 für die temporäre Zwischenlagerung von Abtragsboden auf dem Flst 5/2 der Flur 25 in der Gemarkung Crivitz zu erteilen.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

 

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Anlagen

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