Beschlussvorlage - BV Pin GV 470/20

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Auf o.g. Flurstück ist die temporäre Aufstellung eines Bauzaunes mit Plane als Werbefläche geplant (sh. Anlage).

 

Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich und steht im Eigentum der Gemeinde.

Gemäß § 35 (2) BauGB können sonstige Vorhaben im Außenbereich im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

Die Erschließung ist gesichert. Die Prüfung anderer öffentlicher Belange erfolgt über eine Beteiligung durch den Landkreis (Straßenverkehrsbehörde etc.).

Es muss ein gesonderter Vertrag zur Regelung der Verkehrssicherungspflichten, Kosten etc. zwischen dem Antragsteller und der Gemeinde abgeschlossen werden.

 

Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB ist bis zum 04.05.2020 erforderlich.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Pinnow erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag BA 200082 für die temporäre Aufstellung eines Bauzaunes mit Plane als Werbefläche auf dem Flst. 228 der Flur 2 in der Gemarkung Pinnow unter der Voraussetzung, dass ein gesonderter Vertrag zur Regelung der Verkehrssicherungspflichten, Kosten etc. zwischen dem Antragsteller und der Gemeinde abgeschlossen wird.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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