Beschlussvorlage - BV Cri SV 035/20

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhaltsdarstellung:

Nachdem der Aufstellungsbeschluss zum B-Plan Nr. 15 „Energiepark Barnin-Crivitz-Zapel – Teilbereich Wessin“ gefasst wurde, sollte zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre gem. §§ 14, 16, 17 BauGB gefasst werden.

 

Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Sollte das Änderungsverfahren bis dahin noch nicht abgeschlossen sein, kann die Gemeinde die Frist um ein Jahr verlängern.

 

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem Geltungsbereich des B-Plans Nr. 15 „Energiepark Barnin-Crivitz-Zapel – Teilbereich Wessin“ (sh. Anlage).

 

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

1. Die Stadtvertretung der Stadt Crivitz beschließt folgende Satzung:

 

Satzung der Stadt Crivitz über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 15 „Energiepark Barnin-Crivitz-Zapel – Teilbereich Wessin“

 

Die Stadtvertretung der Stadt Crivitz hat in ihrer Sitzung am 18.02.2020 aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V. mit § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in den jeweils gültigen Fassungen die nachstehende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Zu sichernde Planung

Die Stadtvertretung der Stadt Crivitz hat in ihrer Sitzung am 18.02.2020 beschlossen, für das Gebiet gemäß dem im Aufstellungsbeschluss festgelegten Geltungsbereich den B-Plan Nr. 15 „Energiepark Barnin-Crivitz-Zapel – Teilbereich Wessin“ aufzustellen.

Der Geltungsbereich des B-Plans Nr. 15 „Energiepark Barnin-Crivitz-Zapel – Teilbereich Wessin“ ist der Anlage 1 zu der Veränderungssperre zu entnehmen. Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung über die Veränderungssperre.

Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet (Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre) eine Veränderungssperre gemäß §§ 14, 16 und 17 BauGB in Verbindung mit § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erlassen.

 

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich umfasst den auf das Satdtgebiet Crivitz OT Wessin entfallenen Teil des geplanten Windeignungsgebietes Wessin 45/18 aus der 2. Beteiligung zur Teilfortschreibung des Kap. 6.5 des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (Stand 11/2018).

Der Geltungsbereich befindet sich südlich der Ortslage Wessin im Bereich landwirtschaftlich genutzter Flächen und wird wie folgt begrenzt:

- nördlich durch landwirtschaftliche Flächen der Gemarkung Wessin, die Ortslage               Wessin und die B 392,

-                      östlich durch forstwirtschaftliche Flächen der Gemarkung Radepohl,

-                      südlich durch forstwirtschaftliche Flächen der Gemarkungen Radepohl und Wessin               und die B 321 und

-                      westlich durch landwirtschaftliche Flächen der Gemarkung Zapel.

 

 

§ 3

Rechtswirkung der Veränderungssperre

(1)In dem vorgenannten Satzungsgebiet dürfen

1.              Vorhaben i.S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:

              a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen  zum Inhalt haben, und

              b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten;

2.              Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2)Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegen wirken, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

(3)Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder aufgrund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

§ 4

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).

Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich das Verfahren des B-Plans Nr. 15 „Energiepark Barnin-Crivitz-Zapel – Teilbereich Wessin nach BauGB rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tage ihrer Bekanntmachung.

Eine Verlängerung der Geltungsdauer nach § 17 BauGB bleibt unberührt.

 

 

2. Die Satzung ist öffentlich bekannt zu machen.

 

 

Reduzieren

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

 

 

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...