Beschlussvorlage - BV Cri SV 036/20

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhaltsdarstellung:

Zur laufenden Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Kapitel 6.5 - Energie, haben die Entwurfsunterlagen mit Stand von November 2018 in der 2. Beteiligung ausgelegen. Ausgehend vom erreichten Planungsstand geht der Plangeber u.a. bezüglich der geplanten Ausweisung der Windeignungsgebiete von einem verfestigten Planstand aus, so dass Vorhaben der Errichtung von Windenergieanlagen die innerhalb dieser zukünftigen Kulisse beantragt werden durch die Raumordnungsbehörde zugestimmt wird, da sie dem derzeitigen gesamträumlichen Konzept zur Ausweisung der Windeignungsgebiete, als Ziele der Raumordnung, entsprechen.

 

Die Planung auf der Ebene der Raumordnung, die Konzentrationsflächen für die Windenergie (Windeignungsgebiete) ausweist, ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Die Stadt Crivitz kann somit dahingehend keine Ziele der Raumordnung in ihre Bauleitplanung übernehmen. Sie muss daher einen sachlichen Teilflächennutzungsplan hinsichtlich der Thematik Windenergie erarbeiten. Im Aufstellungsverfahren kann die Gemeinde die laufende Planung des regionalen Planungsverbandes zur Ausweisung der zukünftigen Windenergiegebiete jedoch nicht übergehen und muss den Planstand des Regionalen Planungsverbandes auch in ihrer Planung abbilden.

 

Dieser Schritt ist erforderlich, wenn die Stadt Crivitz ihre Planungshoheit im zukünftigen Windeignungsgebiet Wessin 45/18, welches in der 2. Beteiligung zum Entwurf des Teilfortschreibungsprograms Westmecklenburg, Kapitel 6.5 – Energie enthalten ist, wahrnehmen möchte. Derzeit ist nicht absehbar, wann die Teilfortschreibung des Kap. 6.5 - Rechtskraft erlangt. Evtl. wird sogar eine 3. Beteiligung erforderlich, wie in anderen Planungsregionen geschehen.

 

 

 

 

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Die Stadtvertretung Crivitz beschließt die Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie gemäß § 5 Abs. 2 b BauGB.

Planungsziel ist die Konzentration der nach § 35 BauGB im Außenbereich zulässigen Windenergieanlagen in der Gemeinde auf einer aus Umweltschutzgründen geeigneten Fläche.

 

  1. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

Reduzieren

Finanzielle Auswirkungen:

Die Planungskosten müssen im Haushalt eingestellt werden.

 

 

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...