Beschlussvorlage - BV Cri SV 018/20-01

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Der Antragsteller plant die Änderung der bestehenden Betriebszeiten an Werktagen von 7:00 bis 21:00 Uhr.

 

Das Vorhaben befindet sich im Innenbereich und ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen.

Nach § 34 (1) BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB ist bis zum 19.02.2020 erforderlich.

 

Der Bauausschuss hat empfohlen, das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen mit der Begründung, dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch die längeren Öffnungszeiten nicht gewahrt bleiben.

 

Die Verwaltung empfiehlt, das Einvernehmen zu erteilen.

Eine Baugenehmigung für den LIDL-Markt war nur zulässig bei Einstufung der umliegenden Bebauung nicht als Allgemeines Wohngebiet, sondern als Gemengelage (heißt Nebeneinander von Wohnen und gewerblicher Nutzung) nach § 34 (1) BauGB. Das gemeindliche Einvernehmen für den Bau des Marktes wurde zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls erteilt. Innerhalb einer Gemengelage sind Ruhezeiten von 22:00 – 6:00 Uhr einzuhalten. Diese Ruhezeiten werden mit der Verlängerung der Öffnungszeiten eingehalten. Somit werden die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt. 

 

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadt Crivitz erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag BA 191444 zur Änderung der Betriebszeiten auf den Flst. 1/1, 2/1, 2/2 der Flur 33 in der Gemarkung Crivitz.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

 

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