Beschlussvorlage - BV Pin GV 453/20
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag auf Veränderung der Zufahrt, sowie Anschluss eines Fußweges an die Straße "Am Kiessee" (Flurstücke 81/12 und 81/13, Flur 1, Gemarkung Petersberg)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Katja Witte
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Bau, Umwelt-, Verkehrs- und Ordnungsangelegenheiten der Gemeindevertretung der Gemeinde Pinnow
|
Vorberatung
|
|
|
|
21.01.2020
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Gemeindevertretung Gemeinde Pinnow
|
Entscheidung
|
|
|
|
28.01.2020
|
Sachverhaltsdarstellung:
Durch den Eigentümer der Flurstücke 81/12, 81/13, Flur 1, Gemarkung Petersberg wurde ein Antrag auf Veränderung der Grundstückszufahrt sowie die Anbindung eines Fußweges an die Straße „Am Kiessee“ gestellt. Folgende Änderungen sollen durch einen Fachbetrieb durchgeführt werden:
- Absenkung des Bordes (Zuwegung Haus 1) Gehweg bis Ende der gemeinsamen Zufahrt, inkl. eines entsprechenden Einfahrtstrichters
- Absenkung des Bordes (Zuwegung Haus 2) Gehweg (diese Arbeiten wurden bereits durchgeführt)
- Entfernung des bereits vorhandenen Pflasters der Zufahrt (5m x 1m)
- Neupflasterung der Zuwegung/Zufahrt mit Rechteckpflaster (30cm x 20cm x 8cm, Betongrau) bis an den abgesenkten Bord (für die Zuwegung Haus 2 bereits erfolgt)
Hinweis der Amtsverwaltung:
Während der privaten Baumaßnahme (Errichtung Haus 1 und 2) wurden mehrere Straßenborde beschädigt. Diese Beschädigungen wurden umgehend vom Verursacher gemeldet. Zum damaligen Zeitpunkt wurde vereinbart, dass nach Abschluss der Hochbauarbeiten ein Austausch der beschädigten Borde erfolgt, hierzu jedoch die von der Gemeinde beauftragte Baufirma (Erschließung „Am Kiessee“) zu beauftragen ist, damit die Gewährleistung nicht unterbrochen wird.
Da der Antragsteller jedoch für den Anschluss des bereits erfolgten Gehweges (Haus 2) eine andere Baufirma beauftragt hat und die dortigen Arbeiten nicht beanstandet wurden, kann die damals gemachte Auflage (Durchführung nur durch die von der Gemeinde beauftragte Baufirma) zurück genommen werden. Jedoch ist folgendes bei einer positiven Entscheidung über den vorliegenden Antrag zu beauflagen:
- Nach Fertigstellung der Veränderung ist eine Endabnahme durch die Gemeinde (Amtsverwaltung) zwingend erforderlich. Für den Bereich, in dem die Borde nachträglich abgesengt werden bzw. bereits wurden, geht die gesetzliche Gewährleistungszeit auf die durchführende Baufirma über. Dies betrifft auch den angrenzenden Pflasterbereich der Straße mit einer Tiefe von 50 cm.
- Vor Ausführungsbeginn ist durch das beauftragte Bauunternehmen eine verkehrsrechtliche Anordnung einzuholen und der Amtsverwaltung vorzulegen (Gesetzliche Verpflichtung, ist scheinbar bei der Absenkung des Bordes für den bereits angeschlossenen Gehweg nicht erfolgt).
- Hinweis an Antragsteller, dass die Zuwegungen grundsätzlich so herzustellen sind (Neigungsgefälle), dass kein Niederschlagswasser der privaten Grundstücke auf den öffentlichen Bereich abfließen kann (Einbau einer Kastenrinne, etc.). Lediglich das Niederschlagswassers des gemeindlichen Streifens zwischen Straßenbord und Grundstücksgrenze (1m) darf offiziell auf die gemeindliche Straße entwässern.
