Beschlussvorlage - BV Cri SV 009/19

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Auf o.g. Flurstücken ist der Neubau eines Doppelcarports mit Geräteschuppen geplant (sh. Antragsunterlagen).
 

Das Vorhaben befindet sich innerhalb der Abbrundungssatzung für den Ort Wessin und ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen.

Nach § 34 (1) BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Das ist vorliegend der Fall.

 

Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB ist bis zum 28.01.2020 erforderlich.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Bauplanung und Stadtentwicklung der Stadtvertretung der Stadt Crivitz empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag BA 191319 für den Neubau eines Doppelcarports mit Geräteschuppen auf den Flst. 70/2, 73/1 der Flur 4 in der Gemarkung Wessin zu erteilen.

Die Zufahrt zum Grundstück ist gesondert bei der Stadt Crivitz zu beantragen.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

 

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Anlagen

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