Beschlussvorlage - BV LaB GV 123/19
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde Langen Brütz
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Bernd Cordes
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Gemeindevertretung Gemeinde Langen Brütz
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Entscheidung
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23.10.2019
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Sachverhaltsdarstellung:
Im Juni 2019 trat eine neue Entschädigungsverordnung in Kraft. Danach können höhere Aufwandsentschädigungen für den Bürgermeister und seine Stellvertreter und ein monatlicher Sockelbetrag für die Gemeindevertreter festgesetzt werden. Der Haupt- und Finanzausschuss hat hierzu am 14.08.2019 beraten. Er schlägt die Höchstsätze nach der neuen Entschädigungsverordnung vor. Die Neufassung wird zum Anlass genommen, weitere Änderungen vorzuschlagen.
Im Einzelnen:
Zu § 3:Nach § 16 KV M-V unterrichtet der Bürgermeister die Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde. Zu diesem Zweck sollen Einwohnerversammlungen abgehalten sowie andere geeignete Formen einer bürgernahen kommunalen Öffentlichkeitsarbeit angewendet werden. Der Gesetzgeber favorisiert die Einwohnerversammlung, lässt aber auch andere geeignete Formen kommunaler Öffentlichkeitsarbeit zu. Eine bestimmt Häufigkeit von Einwohnerversammlungen schreibt das Gesetz nicht vor. Der Städte- und Gemeindetag M-V empfiehlt eine jährliche Einwohnerversammlung für die gesamte Gemeinde oder auch begrenzt auf Ortsteile einzuberufen.
Für wichtige Planungen kann die Möglichkeit geschaffen werden, die Informationen auch in der Einwohnerfragestunde zu erhalten, um ein weiteres Mittel der Einwohnerinformation unterhalb der Schwelle der Einwohnerversammlung anzubieten.
Die Einwohnerfragestunde findet zu Beginn einer Gemeindevertretersitzung statt. Sofern es den Einwohnern gestattet wird, auch Fragen zu nachfolgenden Beratungsgegenständen zu stellen, besteht die Gefahr der unzulässigen Einflussnahme auf die Willensbildung der Gemeindevertreter. Aus diesem Grunde war es bislang gemäß Hauptsatzung nicht gestattet. Es bleibt der Gemeindevertretung aber überlassen, im Interesse einer größtmöglichen Bürgerbeteiligung auch Fragen zu späteren Beratungsgegenständen zuzulassen.
Der § 17 Abs. 1 KV M-V, der die Fragestunde während einer Gemeindevertretung regelt, verweist auf den § 14 Abs. 3 KV M-V. Dort ist geregelt, dass die Vorschriften für Einwohnerinnen und Einwohner auch für natürliche und juristische Personen sowie für Personenvereinigungen gelten, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben.
Zu § 4:Auch die Abberufung von Mandatsträgern ist von allgemeinen politischen Interesse und sollte daher generell in öffentlicher Sitzung stattfinden.
Zu § 5:Der Haupt- und Finanzausschuss hatte bisher in Langen Brütz nicht die Bedeutung, die ihm gemäß Hauptsatzung zugemessen wurde. Entscheidungen finden in der Regel in der Gemeindevertretung statt. Aus diesem Grunde sollte die Aufgabenübertragung abgespeckt werden. Der Vorschlag orientiert sich an der aktuellen Regelung in der Gemeinde Cambs.
Die bisherigen Begriffe aus der Kameralistik sollten durch entsprechende Begriffe aus der Doppik ersetzt werden.
Mit dem neuen Absatz 4 ist die Entscheidung über Annahme von Spenden in Gemeinde Langen Brütz wie folgt geregelt:
- 1 – 99 € = Bürgermeister
- 100 – 1.000 € = Haupt- und Finanzausschuss
- Mehr als 1.000 € = Gemeindevertretung
Zu § 6:2014 wurde offensichtlich vergessen, diese Regelung zu ändern.
Zu § 8:Der Text zu § 8 ist ein Vorschlag des Städte- und Gemeindetages M-V. Er führt hierzu aus, dass die Drei-Monats-Frist gemäß neuer Entschädigungsverordnung M-V möglich ist. Bei der Regelung im Krankheitsfall sollte es aber bei der Sechs-Wochen-Frist bleiben. Dies wird insbesondere für sozialversicherungspflichtige Bürgermeister empfohlen. Sie erhalten ein Krankentagegeld in der 7. Woche, wenn geregelt ist, dass sie für die ersten sechs Wochen eine „Lohnfortzahlung“ erhalten. Insofern würde diese Regelung dazu führen, dass die sozialversicherungspflichtigen Bürgermeister dann auch eine Chance hätten, aus der Sozialversicherung eine Zahlung zu erhalten.
Die Entschädigungssätze werden vom Haupt- und Finanzausschuss vorgeschlagen.
Zu § 10: Gemäß § 10 Abs. 1 E-Government-Gesetz M-V sollen die Behörden ab dem 01.01.2020 die Akten elektronisch führen. Das Amt Crivitz hat zu diesem Zweck ein Dokumentenmanagementsystem eingerichtet. Die Regelung zur elektronischen verpflichtenden Erklärung in der Hauptsatzung ermöglicht eine medienbruchfreie Bearbeitung der Verwaltungsvorgänge .
Zu § 11: Die neue Hauptsatzung sollte zum 01.01.2020 in Kraft treten, da im Haushalt 2019 die Mehraufwendungen für die Entschädigungszahlungen nicht enthalten sind.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Gemeindevertretung wird vorgeschlagen, nachfolgende Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde Langen Brütz zu beschließen:
Hauptsatzung der Gemeinde Langen Brütz
Präambel
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. MV 2011 S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom <Datum> und nach Abschluss des Anzeigeverfahrens beim Landkreis Ludwigslust-Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung der Gemeinde Langen Brütz erlassen:
§ 1
Gemeindegebiet
(1) Die Gemeinde Langen Brütz wird begrenzt:
Im Norden durch die Gemeinde Cambs
Im Osten durch die Gemeinde Kuhlen-Wendorf
Im Süden durch die Gemeinde Gneven
Im Westen durch die Gemeinde Leezen
(2) Das Gemeindegebiet wird wie folgt untergliedert:
Ortsteil Langen Brütz
Ortsteil Kritzow
Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.
(3) Die Gemeinde Langen Brütz ist Mitglied des Amtes Crivitz.
§ 2
Dienstsiegel
Die Gemeinde führt das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteiles Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone und der Umschrift GEMEINDE LANGEN BRÜTZ.
§ 3
Rechte der Einwohner
(1) Der Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.
(2) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen wenn nicht anders, in einer Einwohnerversammlung oder durch Information im Crivitzer Amtsboten oder im Rahmen der Fragestunde unterrichtet werden.
Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Gemeinde darzustellen. Den Einwohnerinnen und Einwohnern ist Gelegenheit zur Äußerung auch im Rahmen der Fragestunde zu geben.
(3) Die Einwohnerinnen und Einwohner sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.
(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
§ 4
Gemeindevertretung
(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1. einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen und Abberufungen
2. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner
3. Grundstücksgeschäfte
4. Vergabe von Aufträgen.
Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1-4 in öffentlicher Sitzung behandeln.
(3) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vorher beim Bürgermeister eingereicht werden.
(4) Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.
§ 5
Haupt- und Finanzausschuss
(1) Dem Haupt- und Finanzausschuss gehören neben dem Bürgermeister zwei Gemeindevertreter an.
(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegen die Aufgaben gem. § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 KV M-V.
(3) Der Haupt- und Finanzausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V bei der Zustimmung zu überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen innerhalb der Wertgrenze von 10 % bis 50 % der betreffenden Produktsachkontos, jedoch nicht mehr als 2.500 EUR, sowie bei der Zustimmung zu außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen innerhalb einer Wertgrenze von 500 EUR bis 2.500 EUR je Aufwendungs- bzw. Auszahlungsfall.
(4) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet nach § 44 Abs. 4 KV M-V über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen von 100 € bis 1.000 €.
(5) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet über die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Arbeitnehmern der Gemeinde Langen Brütz.
(6) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet über die Vergabe von Aufträgen innerhalb einer Wertgrenze von 5.000 EUR bis 10.000 EUR.
(7) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet über den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen (ausgenommen Erbbaupachtverträge).
(8) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Absätze 3 bis 7 zu unterrichten.
(9) Die Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses sind nichtöffentlich.
§ 6
Rechnungsprüfungsausschuss
Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses werden dem Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Crivitz übertragen.
§ 7
Bürgermeister/Stellvertreter
(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Bürgermeister alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 KV M-V der Gemeindevertretung vorbehalten sind bzw. nach den Vorschriften dieser Satzung dem Haupt- und Finanzausschuss übertragen werden.
(2) Er trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenze des § 5 Abs. 3, 4 und 6 dieser Hauptsatzung.
(3) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 2 zu unterrichten.
(4) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde i.S.d. § 39 Abs. 2 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 2.500 EUR bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 500 EUR pro Monat können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen
gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 5.000 EUR.
(5) Der Bürgermeister entscheidet, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht wird, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.
§ 8
Entschädigungen
(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 700 €. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung sechs Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über drei Monate hinausgehen.
(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 140 €, die zweite Stellvertretung monatlich 70 €. Sollte bei Verhinderung des Bürgermeisters ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhalten diese Personen für die Stellvertretung ein Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Absatz 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Absatz 1. Damit entfällt die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung. Amtiert eine stellvertretende Person, weil der gewählte Bürgermeister ausgeschieden ist, steht ihr die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 zu.
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 10 €. Alle Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind, eine sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld) von 40 €.
(4) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld bezahlt.
§ 9
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen der Gemeinde Langen Brütz, soweit es sich nicht um Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt, sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Crivitz unter der Adresse www.amt-crivitz.de öffentlich bekannt gemacht. Daneben kann sich jedermann die Satzungen der Gemeinde unter der Bezugsadresse: „Amt Crivitz, für die Gemeinde Langen Brütz, Amtsstraße 5, 19089 Crivitz“ gegen Entgelt zusenden lassen. Textfassungen der Satzungen werden am Verwaltungssitz in Crivitz
bereitgehalten oder liegen zur Mitnahme aus.
(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) werden durch Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Crivitz, der „Crivitzer Amtsbote“, bekannt gemacht. Der „Crivitzer Amtsbote“ erscheint monatlich und wird kostenlos an alle Haushalte im Gebiet der Gemeinde Langen Brütz verteilt. Daneben ist er einzeln oder im Abonnement beim Amt Crivitz zu beziehen. Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, soweit sie nicht nach den Vorschriften des BauGB erfolgen, ist im Internet wie im Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form der Absätze 1 bis 3 in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Standort Kleefelder Straße 1 im Ortsteil Langen Brütz. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach den Absätzen 1 bis 3 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
§ 10
Elektronische Kommunikation
Erklärungen durch welche die Gemeinde Langen Brütz verpflichtet werden soll, können auch in elektronischer Form abgegeben werden unter der Maßgabe, dass die Erklärungen mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur versehen sind. Im Fall der elektronischen Erklärung entfallen sowohl die handschriftliche Unterzeichnung als auch die Beifügung des Dienstsiegels.
§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese Hauptsatzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 21.09.2010 in der Fassung der Änderung vom 11.03.2014 außer Kraft.
Langen Brütz, den <Datum>
(Siegel)
Pätzold
Bürgermeister
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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124,7 kB
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