Beschlussvorlage - BV Tra GV 222/19
Grunddaten
- Betreff:
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3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Tramm
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Bernd Cordes
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss der Gemeindevertretung der Gemeinde Tramm
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Vorberatung
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Erledigt
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Gemeindevertretung Gemeinde Tramm
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Entscheidung
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17.10.2019
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Sachverhaltsdarstellung:
Im Juni 2019 trat eine neue Entschädigungsverordnung in Kraft. Danach können höhere Aufwandsentschädigungen für den Bürgermeister und seine Stellvertreter und ein monatlicher Sockelbetrag für die Gemeindevertreter festgesetzt werden. Die Anpassung der Entschädigungsregelung werden zum Anlass genommen, weitere Änderungen vorzuschlagen.
Die Änderungssatzung sollte zum 01.01.2020 in Kraft treten, da im Haushalt 2019 die Mehraufwendungen für die Entschädigungszahlungen nicht enthalten sind.
Im Einzelnen:
Zu 1.:Rechtsgrundlage für Einwohnerversammlungen ist § 16 KV M-V. Dort ist auch geregelt, dass es sich um allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde handeln muss. Geregelt werden sollte allerdings die Form der Ladung. Die Ergänzung schafft hier Rechtssicherheit.
Zu 2.:Für wichtige Planungen kann die Möglichkeit geschaffen werden, die Informationen auch in der Einwohnerfragestunde zu erhalten, um ein weiteres Mittel der Einwohnerinformation unterhalb der Schwelle der Einwohnerversammlung anzubieten.
Zu 4.:Auch die Abberufung von Mandatsträgern ist von allgemeinen politischen Interesse und sollte daher generell in öffentlicher Sitzung stattfinden.
Zu 5.: redaktionelle Korrektur
Zu 6.:Der Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Crivitz sollte konkret benannt werden.
Zu 7.: Gemäß § 44 Abs. 4 KV M-V kann die Gemeindevertretung die Entscheidung über die Annahme von Spenden etc. in einem Rahmen von 100 € bis 1.000 € dem Hauptausschuss übertragen. Der Bürgermeister kann somit nur über die Annahme von Spenden von weniger als 100 € entscheiden.
Zu 8.:Der Text zu § 8 ist ein Vorschlag des Städte- und Gemeindetages M-V. Er führt hierzu aus, dass die Drei-Monats-Frist gemäß neuer Entschädigungsverordnung M-V möglich ist. Bei der Regelung im Krankheitsfall sollte es aber bei der Sechs-Wochen-Frist bleiben. Dies wird insbesondere für sozialversicherungspflichtige Bürgermeister empfohlen. Sie erhalten ein Krankentagegeld in der 7. Woche, wenn geregelt ist, dass sie für die ersten sechs Wochen eine „Lohnfortzahlung“ erhalten. Insofern würde diese Regelung dazu führen, dass die sozialversicherungspflichtigen Bürgermeister dann auch eine Chance hätten, aus der Sozialversicherung eine Zahlung zu erhalten.
Die vorgeschlagenen Entschädigungssätze sind die Höchstsätze der neuen Entschädigungsverordnung. Es liegt im Ermessen der Gemeindevertretung, geringere Entschädigungen zu beschließen. Neu ist die Zahlung eines Sockelbetrages für die Gemeindevertreter. Hier muss grundsätzlich entschieden werden, ob eine solche Entschädigung gezahlt wird.
Zu 9.:Gemäß § 10 Abs. 1 E-Government-Gesetz M-V sollen die Behörden ab dem 01.01.2020 die Akten elektronisch führen. Das Amt Crivitz hat zu diesem Zweck ein Dokumentenmanagementsystem eingerichtet. Die Regelung zur elektronischen verpflichtenden Erklärung in der Hauptsatzung ermöglicht eine medienbruchfreie Bearbeitung der Verwaltungsvorgänge .
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Gemeindevertretung wird vorgeschlagen, nachfolgende Änderungssatzung zu beschließen:
3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Tramm
Präambel
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. MV 2011 S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom <Datum> und nach Abschluss des Anzeigeverfahrens beim Landkreis Ludwigslust-Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Tramm erlassen:
Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung
Die Hauptsatzung der Gemeinde Tramm vom 20.12.2013, zuletzt geändert durch Satzung vom 06.06.2016 wird wie folgt geändert:
- In § 3 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung.
- In § 3 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen wenn nicht anders, in einer Einwohnerversammlung oder durch Information im Crivitzer Amtsboten oder im Rahmen der Fragestunde unterrichtet werden.
Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Gemeinde darzustellen. Den Einwohnerinnen und Einwohnern ist Gelegenheit zur Äußerung auch im Rahmen der Fragestunde zu geben.
- Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.
- In § 4 Absatz 2 Ziffer 1 werden nach dem Wort „Wahlen“ die Worte „und Abberufungen“ eingefügt.
- In § 6 Absatz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 2“ ersetzt.
- In § 6 Absatz 4 wird nach dem Wort „Amtes“ das Wort „Crivitz“ eingefügt.
- § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen mit einem Wert von unter 100 €.
- § 8 wird wir folgt gefasst:
Entschädigungen
(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.000 €. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung sechs Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über drei Monate hinausgehen.
(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 200 €, die zweite Stellvertretung monatlich 100 €. Sollte bei Verhinderung des Bürgermeisters ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhalten diese Personen für die Stellvertretung ein Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Absatz 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Absatz 1. Damit entfällt die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung. Amtiert eine stellvertretende Person, weil der gewählte Bürgermeister ausgeschieden ist, steht ihr die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 zu.
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 20 €. Alle Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind, eine sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld) von 40 €. Gleiches gilt für sachkundige Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in den sie gewählt worden sind. Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60 €.
(4) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.
- Es wird ein § 9a eingefügt:
Elektronische Kommunikation
Erklärungen durch welche die Gemeinde Tramm verpflichtet werden soll, können auch in elektronischer Form abgegeben werden unter der Maßgabe, dass die Erklärungen mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur versehen sind. Im Fall der elektronischen Erklärung entfallen sowohl die handschriftliche Unterzeichnung als auch die Beifügung des Dienstsiegels.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
Tramm, den <Datum>
Siegel
Behr
Bürgermeister
Gegenüber den bisher veranschlagten Haushaltsmitteln für Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder muss im kommenden Jahr mit einem Mehraufwand in Höhe von 12.400 € gerechnet werden. Sofern geringere Entschädigungen beschlossen werden, verringert sich dieser Betrag entsprechend.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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37,2 kB
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