Beschlussvorlage - BV Cri SV 947/19-01
Grunddaten
- Betreff:
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Gemeindliches Einvernehmen zum Bauantrag BA 161422
Neumontage einer bestehenden Werbeanlage - Aufstellung eines Werbepylons (1. Verlängerung)
Gemarkung Crivitz, Flur 33, Flst. 1/1, 2/1, 2/2 (Weinbergstraße 14, 19089 Crivitz)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Beate Siraf
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtvertretung der Stadt Crivitz
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Entscheidung
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19.08.2019
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Sachverhaltsdarstellung:
Der Antragsteller plant die Änderung der bestehenden Werbeanlage. Es soll ein Werbepylon mit den Abmaßen 6,0 x 2,1 m aufgestellt werden. Hierzu liegt bereits eine Baugenhmigung vom 22.12.2016 vor. Nunmeht wird die Verlängerung der Baugenehmigung beantragt.
Das Vorhaben befindet sich im Innenbereich und ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen.
Nach § 34 (1) BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Die Werbeanlage befindet sich unmittelbar in der Nähe zum VVN-Denkmal für die Verfolgten des Naziregims.
Durch den Bauausschuss wird die Empfehlung gegeben, der Verlängerung nicht zuzustimmen.
Begründung:
Die Werbeanlage befindet sich unmittelbar in der Nähe zum VVN-Denkmal für die Verfolgten des Naziregims.
Die Einsicht in den Straßenverkehr wird beeinträchtigt.
Durch die zu erwartende Beleuchtung der Anlage werden die Wohn- / Lebensverhältnisse in den Anliegenden Wohngebäuden beeinträchtigt.
Die Verwaltung gibt zu bedenken, dass das nach §36 BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen nur aus den sich aus den § 31, 33 bis 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden kann.
Besteht ein solcher Versagungsgrund nicht, so ist eine Versagung des Einvrnehmens rechtswidrig und verletzt den aus § 72 Abs. 1 LBauO M-V resultierenden Anspruch des Bauherrn auf Erteilung der Genehmigung.
Die Zulässigkeit des Vorhabens wurde mit Baugenehigung vom 22.12.2016 festgestellt. Nach Vorlage der Antragsunterlagen wurde das gemeindliche Einvbernehmen am 17.11.2016 ebenfalls erteilt - lediglich mit der Empfehlung des Bauausschusses, mit dem Antragsteller bezüglich einer Pflegschaft der angrenzenden Gedenkstätte das Gespräch zu suchen.
Die Sach- und Rechtslage zu dem Vorhaben ist unverändert. Das gemeindliche Einvernehmen wäre zu erteilen.
Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB ist bis zum 03.09.2019 erforderlich.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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1,3 MB
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767,1 kB
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