Beschlussvorlage - BV Cri SV 960/19

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Aufgrund einer kurzfristig bevorstehenden  Straßenverbreiterungsmaßnahme im Drosselweg wurden Anlieger aufgefordert ihre bestehenden Zufahrten im öffentlichen Bereich zurückzubauen. Daher ist eine kurzfristige Neuregelung zum Anlegen künftiger Grundstückszufahrten dringend geboten.

Im Wohngebiet Trammer Straße, B-Plan Nr. 3 sind gegenwärtig Zufahrten vorhanden, welche nicht den Festsetzungen des B-Plans Nr. 3 „Trammer Straße“ entsprechen. Gemäß B-Plan Nr. 3 „Trammer Straße“ § 1 P. 1.6 ist für jedes Grundstück eine Zufahrtsbreite von  maximal 3 m vorgesehen. Gemäß der 3. Änderung des B-Plans (lediglich Abschnitt Lerchenck) sind 4 m Zufahrtsbreite zulässig. Eine angemessene Zufahrtsbreite kann vorliegen, wenn sie mindestens 3 m beträgt. Es wird darauf hingewiesen, dass sich mit „überbreiten“ Zufahrten (mehr als 4m) der Parkraum im öffentlichen Bereich verringert. Seitens der Verwaltung wird empfohlen für die Herstellung von Grundstückszufahrten in dem benannten Gebiet eine neue grundsätzliche Regelung zur maximalen Breite einer Grundstückszufahrt zu treffen.

 

Grundsätzlich sind mit der Erlaubnis zur Herstellung bzw. Verbreiterung von Grundstückszufahrt folgende Auflagen verbunden:

1. alle durch die Baumaßnahme entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Antragstellers

2. die Herstellung der Grundstückszufahrt darf nur von einer Fachfirma unter Einhaltung der für den Straßenbau geltenden Ausbaurichtlinien und Vorschriften vollzogen werden

3. vor Beginn der Baumaßnahme hat der Antragsteller eine verkehrsrechtliche Genehmigung beim Landkreis Ludwigslust-Parchim einzuholen

4. das auf dem antragsgegenständlichen Grundstück anfallende Oberflächenwasser darf nicht über die Grundstückszufahrt auf öffentliche Flächen ein- bzw. abgeleitet werden

 

Die Verwaltung empfiehlt die Einhaltung der genannten Auflagen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die  Stadtvertretung der Stadt Crivitz beschließt abweichend von der Festsetzung im B-Plan Nr. 3 „Trammer Straße“ § 1 P. 1.6 eine maximale Breite für Grundstückszufahrten von …………………. m.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

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