Informationsvorlage - IV Cri SV 941/19

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 der Kommunalverfassung M-V wird in der ersten Sitzung die oder der Vorsitzende des Ausschusses sowie zwei Personen, die sie oder ihn vertreten, gewählt. Sie vertreten den Vorsitzenden in seiner Abwesenheit.

 

Wahlgang

Der Ausschuss wählt die oder den Vorsitzende/en aus seiner Mitte. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag eines Ausschussmitgliedes muss geheim abgestimmt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen (einfache Mehrheit) hat.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

- keine

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Gemäß § 27 Kommunalverfassung M-V (KV M-V) i.V. m. der Entschädigungsverordnung M-V haben die Mitglieder des Ausschusses einen Anspruch auf Entschädigung.

Ausschussvorsitzende erhalten eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 60,-€ je Sitzung. Ausschussmitglieder erhalten eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,- je Sitzung.

 

 

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