Beschlussvorlage - BV Cri SV 917/19

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Auf Wunsch der Stadt Crivitz soll kein neuer Rechnungsprüfungsausschuss gebildet werden. Stattdessen soll von der Möglichkeit der Inanspruchnahme des Rechnungsprüfungs­ausschusses des Amtes Crivitz (§ 36 Abs. 2 Satz 6 KV M-V) Gebrauch gemacht werden.

Die Änderungssatzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft (§ 5 Abs. 2 Satz 8 KV M-V). Somit würde in der konstituierenden Sitzung nicht mehr die Verpflichtung zur Bildung eines eigenen Rechnungsprüfungsausschusses bestehen.

 

Gemäß Beschluss der Stadtvertretung vom 09.02.2015 ist die Entscheidung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 BauGB nach Beratung im Ausschuss für Bau, Planung und Stadtentwicklung auf die Bürgermeisterin übertragen. Laut Empfehlung der Kommunalaufsicht, sollte diese Regelung in die Hauptsatzung übernommen werden.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Stadtvertretung wird vorgeschlagen, nachfolgende Änderungssatzung zu beschließen:

 

 

 

1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Crivitz

 

Präambel

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. MV 2011 S. 777) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom <Datum> und nach Abschluss des Anzeigeverfahrens bei der unteren Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Crivitz erlassen:

 

 

Artikel 1

Änderung der Hauptsatzung

 

Die Hauptsatzung der Stadt Crivitz vom 12.01.2015 wird wie folgt geändert:

 

1. Der § 6 Absatz 4 erhält folgenden Wortlaut:

(4) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses werden dem Rechnungsprüfungs­ausschuss des Amtes Crivitz übertragen.

 

2. Der § 7 Absatz 1 wird um folgende Ziffer 6 ergänzt:

 

6. Die Bürgermeisterin entscheidet über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu Vorhaben gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) nach Beratung im Ausschuss für Bau, Planung und Stadtentwicklung.

 

Artikel 2

Inkrafttreten

 

(1) Der Artikel 1, Ziffer 1 dieser Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.

(2) Der Artikel 1, Ziffer 2 dieser Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Crivitz, den <Datum>

 

 

Siegel

 

 

Brusch-Gamm

Bürgermeisterin

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Ausgehend von 3 Sitzungen im Jahr ist mit einer Einsparung bei den sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigungen in Höhe von rd. 900 € zu rechnen.

 

 

 

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Anlagen

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