Informationsvorlage - IV LaB GV 120/19

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Im Normalfall wird der Bürgermeister von den Wahlberechtigten der Gemeinde nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Zur Europa- und Kommunalwahl am 26.05.2019 wurde aber kein Wahlvorschlag eingereicht. Nach § 67 Abs. 4 LKWG M-V wählt stattdessen die Gemeindevertretung aus den eigenen Reihen den Bürgermeister.

Abgestimmt wird über die Wahlvorschläge durch Handzeichen. Sofern ein Gemeindevertreter es verlangt, erfolgt eine geheime Wahl.

Nach § 40 Abs. 1 KV M-V ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen aller Gemeindevertreter (absolute Mehrheit) erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so wird über dieselben Personen erneut abgestimmt. Erhält auch dann niemand die erforderliche Mehrheit, so ist die Wahl in einer späteren Sitzung zu wiederholen, wenn nur eine Person zur Wahl stand. Bei zwei oder mehr Personen findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen mit der höchsten Stimmenzahl statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

keiner 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Der Bürgermeister erhält eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 420 € monatlich.

 

 

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