Informationsvorlage - IV LaB GV 119/19

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Gemäß § 5 der Hauptsatzung der Gemeinde Langen Brütz ist ein Haupt- und Finanzausschuss zu bilden. Dieser setzt sich aus dem Bürgermeister und 2 Gemeindevertretern zusammen.

Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegen die Aufgaben gem. § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 KV M-V.

Er trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V

  1. bei der Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit Gemeindevertretern sowie

mit leitenden Mitarbeitern des Amtes, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind,  innerhalb einer Wertgrenze von 500 EUR bis 2.500 EUR sowie bei wiederkehrenden Leistungen innerhalb einer Wertgrenze von 300 EUR bis 500 EUR  der Leistungsrate,

  1. bei der Zustimmung zu überplanmäßigen Ausgaben innerhalb der Wertgrenze von 10 % bis 50 % der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 2.500 EUR  sowie bei der  Zustimmung zu außerplanmäßigen Ausgaben innerhalb einer Wertgrenze von 500 EUR bis 2.500 EUR je Ausgabenfall,
  2. bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken innerhalb einer Wertgrenze von 500 EUR bis 5.000 EUR, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurück gezahlt werden, innerhalb einer Wertgrenze von 10.000 EUR bis 25.500 EUR sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen der Haushaltssatzung innerhalb einer Wertgrenze von 25.000 EUR bis 100.000 EUR,
  3. bei der Übernahme von Bürgschaften, beim Abschluss  von Gewährverträgen, bei der Bereitstellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte innerhalb einer Wertgrenze von 2.500 EUR bis 5.000 EUR,
  4. beim Abschluss von städtebaulichen Verträgen innerhalb einer Wertgrenze von 5.000 EUR bis 25.000 EUR.

Er entscheidet ferner

  1. über eine Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Arbeitnehmern der Gemeinde Langen Brütz,
  2. über die Vergabe von Aufträgen nach VOL innerhalb einer Wertgrenze von 2.500 EUR bis 25.000 EUR und nach VOB innerhalb einer Wertgrenze von 5.000 EUR bis 100.000 EUR,
  3. über den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen (ausgenommen Erbbaupachtverträge).

Die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Es werden keine Stellvertreter der Ausschussmitglieder gewählt.

Gemäß § 9 der Geschäftsordnung ist das dHondtsche Höchstzahlverfahren anzuwenden.

Die Fraktionen bzw. Zählgemeinschaften können Wahlvorschlagslisten mit bis zu zwei Gemeindevertretern erstellen.

 

Wahlgang

Die Gemeindevertretung kann sich auf eine einvernehmliche Besetzung der Wahlstellen verständigen. Kommt eine solche Verständigung nicht zustande, wird über konkurrierende Wahlvorschlagslisten abgestimmt. Wahlvorschlagslisten können nur durch Fraktionen oder Zählgemeinschaften eingereicht werden.

Über die Wahlvorschlagslisten wird durch Handzeichen, auf Antrag eines Gemeindevertreters geheim abgestimmt. Der Bürgermeister hat seine Stimme offen abzugeben. Nach Ermittlung des Wahlergebnisses werden die Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge insgesamt entfallen, der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4, 5 usw. geteilt. Die Ergebnisse dieser Divisionen, die sogenannten Höchstzahlen, bestimmen die Sitzverteilung, indem ihnen die zu vergebenden Sitze nach ihrer Rangfolge zugeordnet werden.

Das Mandat des Bürgermeisters ist auf den Wahlvorschlag anzurechnen, für den er gestimmt hat.

 

Beispiel:

Angenommen, es sind drei Gemeindevertreter zu wählen. Ferner angenommen, die Gemeindevertretung besteht aus den Fraktionen A, B und C. Die Liste der Fraktion A erreicht 6 Stimmen, die Liste der Fraktion B 4 Stimmen und die Liste der Fraktion C 1 Stimme. Die Ermittlung der Höchstzahlen ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:

 

Teiler

Fraktion A

Fraktion B

Fraktion C

 

Stimmen

Höchst­zahl

Stimmen

Höchst­zahl

Stimmen

Höchst­zahl

1

6

1

4

2

1

9

2

3

3

2

4

0,5

 

3

2

4

1,33

7

0,33

 

4

1,5

6

1

9

0,25

 

5

1,2

8

0,8

 

0,2

 

6

1

9

0,66

 

0,16

 

Angenommen, der Bürgermeister hat für die Liste der Fraktion B gestimmt. Dann erhält er die Höchstzahl 2. Die Fraktion A erhält für die Höchstzahlen 1 und 3 zwei Sitze Für die Besetzung des vierten Sitzes ist zwischen den Fraktionen A und B das Los zu ziehen.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

keiner

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Ausschussmitglieder erhalten eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 €.

 

 

 

 

 

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