Informationsvorlage - IV LaB GV 115/19

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Gemäß § 40 der Kommunalverfassung M-V wählt die Gemeindevertretung zwei Stellvertreter des Bürgermeisters. Sie vertreten den Bürgermeister in seiner Abwesenheit.

Sie vertreten ihn nicht nur in seiner Funktion als Bürgermeister, sondern auch in seiner Funktion als Vorsitzender der Gemeindevertretung. Darüber hinaus unterzeichnen sie gemeinsam mit dem Bürgermeister gemäß § 39 Abs. 2 Kommunalverfassung M-V sogenannte verpflichtende Erklärungen. Hierbei handelt es sich um Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit den ein Bevollmächtigter bestellt wird oberhalb der Wertgrenzen, die in der Hauptsatzung bestimmt sind. Näheres kann der Hauptsatzung entnommen werden.

Die Wahlzeit des 2. Stellvertreters des Bürgermeisters entspricht der Wahlperiode der Gemeindevertretung.

 

Wahlgang

Die Gemeindevertretung wählt den zweiten Stellvertreter des Bürgermeisters aus ihrer Mitte. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag eines Gemeindevertreters muss geheim abgestimmt werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen (absolute Mehrheit) aller Gemeindevertreter erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so wird über denselben Bewerber erneut abgestimmt. Erhält auch dann niemand die erforderliche Mehrheit, so ist die Wahl in einer späteren Sitzung zu wiederholen, wenn nur ein Bewerber zur Wahl stand. Bei zwei oder mehr Bewerbern findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen (einfache Mehrheit) hat.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

- keine

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Gemäß § 27 Kommunalverfassung M-V (KV M-V) i.V. m. der Entschädigungsverordnung M-V haben die Mitglieder der Gemeindevertretung einen Anspruch auf Entschädigung.

Die Aufwandsentschädigung kann nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung als pauschalierte funktions- oder sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung gewährt werden.

Die Gewährung von Entschädigungen ist in der Hauptsatzung der Gemeinde geregelt.

 

 

 

 

 

 

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