Informationsvorlage - IV Pin GV 394/19

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Der erste Stellvertreter des Bürgermeisters ist für die Dauer seiner Amtszeit zum Ehrenbeamten zu ernennen.

Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde gem. §7 (2) LBG M-V.

Die Ernennung erfolgt durch den neuen Bürgermeister und den neu gewählten 2. stellvertretenden Bürgermeister.

 

Anschließend leistet er den Diensteid.

 

„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, (so wahr mir Gott helfe).“

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

- keine

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

- keine

 

 

 

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