Informationsvorlage - IV Pin GV 406/19

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Gemäß § 5 der Hauptsatzung der Gemeinde Pinnow ist ein Haupt- und Finanzausschuss zu bilden. Dieser setzt sich aus dem Bürgermeister und 4 Gemeindevertretern zusammen.

Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegen die Aufgaben gem. § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 KV M-V.

Der Haupt- und Finanzausschuss trifft Entscheidungen

  • bei der Zustimmung zu überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen innerhalb der Wertgrenze von 10 % bis 50 % des betreffenden Produktsachkontos, jedoch nicht mehr als 2.500 EUR sowie bei der Zustimmung zu außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen innerhalb einer Wertgrenze von 500 EUR bis 2.500 EUR je Aufwendungs- bzw. Auszahlungsfall,
  • bei der Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurück gezahlt werden, innerhalb einer Wertgrenze von 10.000 EUR bis 25.000 EUR sowie bei der Aufnahme von Krediten im Rahmen der Haushaltssatzung innerhalb einer Wertgrenze von 50.000 EUR bis 500.000 EUR,
  • beim Abschluss von städtebaulichen  Verträgen innerhalb einer Wertgrenze  von 5.000 EUR bis 50.000 EUR,
  • über die Vergabe von Aufträgen nach VOL innerhalb einer Wertgrenze von 2.500 EUR bis 50.000 EUR und nach VOB innerhalb einer Wertgrenze von 5.000 EUR bis 250.000 EUR im Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigung,
  • über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zu­wendungen bis 1.000 €,
  • über den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen (ausgenommen Erbbaupachtverträge).

.

Die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Es werden keine Stellvertreter der Ausschussmitglieder gewählt.

Gemäß § 9 der Geschäftsordnung ist das dHondtsche Höchstzahlverfahren anzuwenden.

Die Fraktionen bzw. Zählgemeinschaften können Wahlvorschlagslisten mit bis zu vier Gemeindevertretern erstellen.

 

Wahlgang

Die Gemeindevertretung kann sich auf eine einvernehmliche Besetzung der Wahlstellen verständigen. Kommt eine solche Verständigung nicht zustande, wird über konkurrierende Wahlvorschlagslisten abgestimmt. Wahlvorschlagslisten können nur durch Fraktionen oder Zählgemeinschaften eingereicht werden.

Über die Wahlvorschlagslisten wird durch Handzeichen, auf Antrag eines Gemeindevertreters geheim abgestimmt. Der Bürgermeister hat seine Stimme offen abzugeben. Nach Ermittlung des Wahlergebnisses werden die Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge insgesamt entfallen, der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4, 5 usw. geteilt. Die Ergebnisse dieser Divisionen, die sogenannten Höchstzahlen, bestimmen die Sitzverteilung, indem ihnen die zu vergebenden Sitze nach ihrer Rangfolge zugeordnet werden.

Das Mandat des Bürgermeisters ist auf den Wahlvorschlag anzurechnen, für den er gestimmt hat.

 

Beispiel:

Angenommen, es sind drei Gemeindevertreter zu wählen. Ferner angenommen, die Gemeindevertretung besteht aus den Fraktionen A, B und C. Die Liste der Fraktion A erreicht 6 Stimmen, die Liste der Fraktion B 4 Stimmen und die Liste der Fraktion C 1 Stimme. Die Ermittlung der Höchstzahlen ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:

 

Teiler

Fraktion A

Fraktion B

Fraktion C

 

Stimmen

Höchst­zahl

Stimmen

Höchst­zahl

Stimmen

Höchst­zahl

1

6

1

4

2

1

9

2

3

3

2

4

0,5

 

3

2

4

1,33

7

0,33

 

4

1,5

6

1

9

0,25

 

5

1,2

8

0,8

 

0,2

 

6

1

9

0,66

 

0,16

 

Angenommen, der Bürgermeister hat für die Liste der Fraktion B gestimmt. Dann erhält er die Höchstzahl 2. Die Fraktion A erhält für die Höchstzahlen 1 und 3 zwei Sitze Für die Besetzung des vierten Sitzes ist zwischen den Fraktionen A und B das Los zu ziehen.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

keiner

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Ausschussmitglieder erhalten eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 €.

 

 

 

 

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