Beschlussvorlage - BV Tra GV 188/19

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Zum 31.12.2017 hat der Wasser- und Bodenverband „Untere Elde“ der Gemeinde Tramm die Vereinbarungen aus dem Jahr 1994 zur Hebung der Beiträge für den Schöpfwerksbetrieb der Schöpfwerke Bahlenhüschen, Rebenwiesen, Waldlewitz, IX. Revier und X. Revier gekündigt. Bis zum 31.12.2017 hat der Verband die Beiträge direkt auf den Vorteilsnehmenden der Vorteilsfläche des jeweiligen Schöpfwerkes umgelegt. Seit 01.01.2018 erfolgt die Beitragshebung über die Gemeinde Tramm. Am 20.06.2018, 16.07.2018 und 03.12.2018 sind dazu die Beitragsbescheide im Amt Crivitz, gerichtet an die Gemeinde Tramm, eingegangen. Die darin aufgeführten Beiträge sollen nun mit Beschluss der anhängenden Satzung in Form von Gebühren auf die Vorteilsnehmenden der Vorteilsflächen umgelegt werden, um die Ausgaben der Gemeinde Tramm zu amortisieren. Die Abrechnung der Gebühren erfolgt, wie auch schon bei der „normalen“ WBV-Satzung der Gemeinde Tramm, quadratmetergenau, um auch hier den Gleichbehandlungsgrundsatz bei der  Gebührenhebung zu wahren.

 

Die Verwaltung weist darauf hin, dass aller Voraussicht nach die Gebühren jährlich neu kalkuliert werden müssen, da die Beitragshöhen von Jahr zu Jahr stark differieren können. Dies liegt u. a. an den auftretenden Niederschlagsmengen. In Jahren mit viel Niederschlag muss viel Wasser abgeführt (geschöpft) werden. Dies führt zu höheren Energiekosten und in der Folge zu höheren Beiträgen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindvertretung der Gemeinde Tramm beschließt die folgende Satzung einschließlich der dazugehörigen Kalkulation.

 

Satzung

 

der Gemeinde Tramm über die Erhebung von Gebühren

zur Deckung von Beiträgen und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes

„Untere Elde“ für den Betrieb von Schöpfwerken

 

 

Präambel

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) und der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVBl. M-V S. 146), zuletzt geändert am  14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 584), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 ( GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert am 26. November 2015 (GVOBl. M-V S . 474) hat die Gemeinde Tramm in ihrer Sitzung am ____________ folgende Satzung beschlossen.

 

 

§ 1

Allgemeines

 

(1)  Die Gemeinde Tramm ist gemäß § 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Elde“, der entsprechend §§ 61 ff. des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg– Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M- V S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M- V S. 431,432), die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.

Die Gewässerunterhaltung erstreckt sich auch darauf, Anlagen die bei der Abführung des Wassers dienen, zu unterhalten und zu betreiben. Für die Unterhaltung, den Betrieb und den Ausbau der Schöpfwerke als besondere Wasserregulierungsanlage, die nur einem Teil Vorteile gewähren, ist eine gesonderte Gebührenerhebung vorzunehmen.

 

(2)  Die Mitgliedschaft der Gemeinde Tramm besteht für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen. Außerdem erstreckt sich die Mitgliedschaft auf gemeindeeigene Grundstücke, auch wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen.

 

(3)  Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl I S. 1578) und der Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Elde“ vom 18.12.2015 Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die von der Gemeinde zu leistenden Verbandsbeiträge bestehen in Geldleistungen.

 

§ 2

Gebührengegenstand

 

(1)  Die von der Gemeinde Tramm nach § 1 Abs. 3 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des KAG M- V durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen der Verbände in Anspruch nehmen oder denen der zuständige Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Abs. 1 S. 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der Grundstücke im Gebiet der Gemeinde Tramm, welche in dem jeweiligen Schöpfwerksgebiet des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Elde“ liegen. In den Fällen des § 1 Abs. 2 S. 2 ist die Gemeinde bevorteilt. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.

 

(2)  Zu Gebühren nach dieser Satzung werden nicht herangezogen, wer für das jeweilige Grundstück an den Wasser- und Bodenverband „Untere Elde“ selbst Verbandsbeiträge zu leisten hat.

 

 

§ 3

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

(1)  Die Gebühr bemisst sich nach näherer Bestimmung durch Absatz 2 nach Größe der Grundstücke oder Teilen von Grundstücken. Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen. Änderungen zu Eigentums-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen sind dem Amt Crivitz, Amtsstraße 5, 19089 Crivitz innerhalb von 4 Wochen, nach Eintritt derselben, mitzuteilen.

 

(2)  Die Gebühr wird nach dem Beitragsbescheid des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Elde“ festgesetzt. Es gilt ab dem 01.01.2019 folgende Berechnungsgrundlage:

 

Der Euro-Betrag aus dem Beitragsbescheid des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Elde“ geteilt durch die grundsteuerpflichtige Fläche des Gemeindegebietes ergibt den Quadratmeterpreis. Unterdeckungen aus den Vorjahren werden zum Quadratmeterpreis dazu addiert und Überdeckungen subtrahiert.

 

Aus dieser Berechnung ergibt sich ab dem 01.01.2019 für das

 

Schöpfwerk Waldlewitz eine Gebühr i. H. v. 0,0010517  €/m²,

Schöpfwerk Bahlenhüscheneine Gebühr i. H. v. 0,0031858  €/m²,

Schöpfwerk Rebenwieseneine Gebühr i. H. v. 0,0074805  €/m²,

Schöpfwerk IX. Reviereine Gebühr i. H. v. 0,0014466  €/m²,

Schöpfwerk X. Reviereine Gebühr i. H. v. 0,0088356  €/m².

 

 

 

§ 4

Gebührenpflicht

 

(1)  Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger Nutzungsberechtigter eines, durch das jeweilige Schöpfwerk, bevorteilten Grundstückes ist.

 

(2)  Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.

 

(3)  Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht § 2 Abs. 2 zutrifft.

 

 

 

 

 

§ 5

Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum,

Festsetzung und Fälligkeit

 

(1)  Die Gebührenschuld entsteht am 1. Januar des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.

 

(2)  Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 15. Februar des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der in § 3 Abs. 2 festgelegte Gebührensatz oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.

 

(3)  Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über die Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Gebührenpflichtigen angefordert werden.

 

 

(4)  Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstückes sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.

 

(5)  Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 17 KAG M- V handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Absatz 1 S. 3 oder des § 4 Abs. 4 dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

 

 

Inkrafttreten

 

  1. Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

 

 

Tramm, _________

 

 

 

 

M. v. Walsleben

Bürgermeister(DS)

 

 

 

Kalkulation zur Satzung

 

der Gemeinde Tramm über die Erhebung von Gebühren

zur Deckung von Beiträgen und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes

„Untere Elde“ für den Betrieb von Schöpfwerken

 

 

Zu § 3 Absatz 2

 

Die Schöpfwerksfläche der Gemeinde Tramm beträgt gemäß Bescheid des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Elde“ für das

 

Schöpfwerk Waldlewitz 384,68 ha=3.846.800 m²

Schöpfwerk Bahlenhüschen           73,00 ha=   730.000 m²

Schöpfwerk Rebenwiesen 324,87 ha=3.248.700 m²

Schöpfwerk IX. Revier 103,36 ha=1.033.600 m²

Schöpfwerk X. Revier 145,01 ha=1.450.100 m²

 

 

 

Berechnung der Gebühr für das

 

Schöpfwerk Waldlewitz 4.045,84 € / 3.846.800 m²= 0,0010517 €/m²

Schöpfwerk Bahlenhüschen2.325,65 € /    730.000 m²= 0,0031858 €/m²

Schöpfwerk Rebenwiesen          24.301,78 € / 3.248.700 m²= 0,0074805 €/m²

Schöpfwerk IX. Revier1.495,19 € / 1.033.600 m²= 0,0014466 €/m²

Schöpfwerk X. Revier         12.812,44 € / 1.450.100 m²= 0,0088356 €/m²

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Auf Grundlage der neuen Satzung ergibt sich für die Gemeinde Tramm für das HH-Jahr 2019 eine theoretische Einnahme i. H. v. 44.978,00 €.

 

 

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Anlagen

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