Beschlussvorlage - BV Pin GV 381/19

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Im Jahr 2015 wurde für die Sukower Chaussee in Pinnow erstmalig eine Straßenbeleuchtungsanlage hergestellt. Trotz erstmaliger Herstellung dieser Teileinrichtung (Straßenbeleuchtung) handelt es sich hierbei um eine Ausbaumaßnahme für die gemäß § 8 des Kommunalabgaben-gesetzes M-V (KAG M-V) Straßenausbaubeiträge zu erheben sind.

 

Für die Erhebung von Beiträgen ist es erforderlich, dass die sachliche Beitragspflicht eingetreten ist. Diese entsteht, wenn

 

- die Baumaßnahme beendet ist, d.h. das Bauprogramm erfüllt ist,

- eine (endgültige) Rechnungslegung möglich ist, mithin der Aufwand für die Maßnahme

  endgültig festgestellt werden kann. Die endgültige Ermittlung des Aufwandes setzt das

  Vorliegen aller Unternehmerrechnungen, und zwar aller Schlussrechnungen, voraus,

- bei geförderten Maßnahmen der geprüfte Verwendungsnachweis vorliegt und

- ein Kostenspaltungs- und Abschnittsbildungsbeschluss gefasst wurde.

 

Der Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ist maßgebend für die Auslösung der Frist für die Festsetzungsverjährung. Diese beträgt nach § 12 KAG M-V in Verbindung mit § 168 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung vier Jahre. Sie beginnt gemäß § 12 KAG M-V i.V.m. § 170 Abgabenordnung mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

 

Da die Gemeinde gesetzlich in der Pflicht ist, Straßenausbaubeiträge für diese Maßnahme zu erheben, ist der erforderliche Kostenspaltungs- und Abschnittsbildungsbeschluss gemäß

§ 7 Abs. 3 KAG MV nachzuholen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Pinnow beschließt für die Baumaßnahme „Straßenbeleuchtung Sukower Chaussee“ gemäß § 3 der Straßenbaubeitragssatzung für die Teileinrichtung „Straßenbeleuchtung“ Ausbaubeiträge selbstständig zu erheben und einen Abschnitt gemäß der beigefügten Anlage zu bilden.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Einnahmen in Höhe von ca. 2.500,00 €.

 

 

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Anlagen

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