Beschlussvorlage - BV Cri SV 709/18

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

 Mit Beschluss der Stadtvertretung vom 03.07.2017 wurde die gemeindliche Aufgabe zur Erstellung des Brandschutzbedarfsplanes an das Amt Crivitz übertragen.  Nach entsprechender  Ausschreibung wurde durch die Amtsvorsteherin daraufhin die WW Brandschutz GmbH mit der Erstellung der Brandschutzbedarfsplanung für die Stadt Crivitz auf der Grundlage der TIBRO-Informationen (Taktisch-strategisch Innovativer Brandschutz auf Grundlage Risikobasierter Optimierungen) und der Feuerwehrorganisationsverordnung Mecklenburg-Vorpommern (FwOV M-V) beauftragt. Seit 12.10.2017 ist die VV M-V in Kraft getreten und wurde entsprechend in der Planung berücksichtigt.

 

Der abgeschlossene Teil I der Brandschutzbedarfsplanung beinhaltet die Leistungsphase 1 (Systemabgrenzung - Grundlagenermittlung) und Leistungsphase 2 (Gefahren- und Risikoanalyse).

Nunmehr sind nach Abschluss des Teils I die Schutzziele durch die Gemeindevertretung zu bestimmen.

Diese dürfen nicht im Gegensatz zu den Buchstaben a) bis e) des Punktes 2.8.1 der VV M-V stehen, da dies ein Verstoß gegen § 2 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG M-V) und somit rechtswidrig ist.

Die Qualitätskriterien für die Schutzzielerfüllung sind die Mindesteinsatzstärke, die Eintreffzeit und der Erreichungsgrad.

 

Das heißt:

 

Mindesteinsatzstärke

Die Mindesteinsatzstärke beschreibt die Anzahl der benötigten Einsatzkräfte mit den erforderlichen Qualifikationen (Zug-, Gruppen- oder Staffelführer, Maschinist, Atemschutzgeräteträger) und das dazugehörige Einsatzmittel (zum Beispiel TSF-W, MLF, HLF, DL) entsprechend des Schutzzieles.

Zum Beispiel Brand in einem Wohngebäude mit Menschenrettung über tragbare Leiter:

 

– Gruppe 0/1/8 = 9 mit zum Beispiel HLF

   oder

– Staffel 0/1/5 = 6 mit zum Beispiel TSF-W

   zuzüglich

– Trupp 0/1/2 = 3

 

 

Eintreffzeit

Die Eintreffzeit umfasst den Zeitraum von der Alarmierung der Feuerwehr (Auslösung der Sirene oder Meldeempfänger) bis zum Eintreffen einer Einheit zur Gefahrenabwehr an der Einsatzstelle. Die Einheit ist die Mindesteinsatzstärke der an der Einsatzstelle benötigten Einsatzkräfte mit den entsprechenden Qualifikationen sowie Einsatzmittel. Es ist anzustreben, dass die Feuerwehr innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches nach Möglichkeit innerhalb von 10 Minuten nach Alarmierung an der Einsatzstelle eintrifft und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einleiten kann. Die zweite Einheit soll möglichst nach 15 Minuten eintreffen. Sofern die Drehleiter zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges baurechtlich gefordert ist, hat sie mit der ersten Einheit der Feuerwehr einzutreffen.

 

Dabei ist zu beachten, dass die erste Einheit aus mindestens 9 Funktionseinheiten und die zweite Einheit aus mindestens 6 Funktionseinheiten, gemäß VV M-V Punkt 2.8.1 Buchstabe c) und d), bestehen muss.

Zudem bleiben vorhersehbare außergewöhnlich Umstände, wie beispielsweise weit entfernt liegende oder schwererreichbare Einzelobjekte oder weit entfernt liegende oder schwer zugängliche Verkehrswege, unberücksichtigt.

 

Erreichungsgrad

Der Erreichungsgrad ist der prozentuale Anteil der Einsätze, bei denen die Zielgrößen Eintreffzeit und Mindesteinsatzstärke bezogen auf ein definiertes Schutzziel eingehalten werden. Der Erreichungsgrad von 100 Prozent in der Planung gilt für alle geschlossen bebauten Siedlungsgebiete als Mindeststandard.

 

 

Je nach Gefährdungspotenzial (A für das Ereignis Brand, B für die Technischen Hilfeleistung, C zur Abwehr von Umweltgefahren (Gefahrstoffaustritt) D zum Einsatz bei Wassernotfällen) sind die Schutzziele entsprechend den Gefahrenarten der Brandschutzbedarfsplanung anzupassen.

 

 

Insbesondere sind die im Teil 1 des Brandschutzbedarfsplanes im Punkt 5.2 aufgeführten Überschreitungen von Grenzwerten und Akzeptanzkriterien für die Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung Crivitz beschließt, dass die Schutzziele gemäß  Anlage A unter Berücksichtigung der Qualitätskriterien, in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zur Erstellung von Brandschutzbedarfsplänen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VV M-V), bestimmt werden.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

 

 

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Anlagen

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