Beschlussvorlage - BV Cri SV 625/18

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Am 11.12.2017 hat die Stadtvertretung der Stadt Crivitz die Satzung der Stadt Crivitz über die Erhebung von Gebühren zur Deckung von Beiträgen und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „Mittlere Elde“ beschlossen. In der Kalkulation zur Satzung wurde eine 10-prozentige Verwaltungsgebühr inkludiert.

Gemäß der aktuellen Rechtsprechung und einer Kommentierung zum KAG-MV vom Dezember 2017 ist eine 10-prozentige, pauschale Verwaltungsgebühr unzulässig. Dieser Umstand war der Verwaltung zum Zeitpunkt der Beschlussvorbereitung nicht bekannt.

Um die Satzung der Stadt Crivitz über die Erhebung von Gebühren zur Deckung von Beiträgen und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „Mittlere Elde“ rechtssicher anwenden zu können, soll auf eine pauschale Verwaltungsgebühr verzichtet werden.

Die neu zu beschließende Satzung beinhaltet daher keine Verwaltungsgebühr. Alle anderen Bestimmungen der Satzung bleiben unberührt.

Der Verzicht auf die pauschale Verwaltungsgebühr im Rahmen der WBV-Gebührenhebung soll auf alle Gemeinden des Amtsbereiches übertragen werden.

Ziel ist es, sämtliche Satzungen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung von Beiträgen und Umlagen der Wasser- und Bodenverbände im Amtsbereich Crivitz zu vereinheitlichen. Dadurch soll der Verwaltungsaufwand minimiert und die Gebührenhebung optimiert werden.

Mit In-Kraft-Treten der neuen Satzung der Stadt Crivitz über die Erhebung von Gebühren zur Deckung von Beiträgen und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „Mittlere Elde“ tritt die Satzung der Stadt Crivitz über die Erhebung von Gebühren zur Deckung von Beiträgen und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „Mittlere Elde“ vom 14.12.2017 außer Kraft.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Crivitz beschließt die folgende Satzung einschließlich der dazugehörigen Kalkulation und das Außerkraftreten der Satzung der Stadt Crivitz über die Erhebung von Gebühren zur Deckung von Beiträgen und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „Mittlere Elde“ vom 14.12.2017.

 

Satzung

 

der Stadt Crivitz über die Erhebung von Gebühren

zur Deckung von Beiträgen und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes

„Mittlere Elde“

 

 

Präambel

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) und der §§ 1,2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVBl. M-V S. 146), zuletzt geändert am  14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 584), des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 ( GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert am 26. November 2015 (GVOBl. M-V S . 474) hat die Stadt Crivitz in ihrer Sitzung am ______________ folgende Satzung beschlossen.

 

§ 1

Allgemeines

 

(1)  Die Stadt Crivitz ist gemäß § 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Mittlere Elde“, der entsprechend §§ 61 ff. des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg– Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M- V S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M- V S. 431,432), die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.

 

(2)  Die Mitgliedschaft der Stadt Crivitz besteht für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen. Außerdem erstreckt sich die Mitgliedschaft auf stadteigene Grundstücke, auch wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen.

 

(3)  Die Stadt hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl I S. 1578) und der Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes „Mittlere Elde“ vom 30.11.2016 Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die von der Stadt zu leistenden Verbandsbeiträge bestehen in Geldleistungen.

 

§ 2

Gebührengegenstand

 

(1)  Die von der Stadt Crivitz nach § 1 Abs. 3 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des KAG M- V durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen der Verbände in Anspruch nehmen oder denen der zuständige Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Abs. 1 S. 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Stadt Crivitz. In den Fällen des § 1 Abs. 2 S. 2 ist die Stadt bevorteilt. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.

 

 

(2)  Zu Gebühren nach dieser Satzung werden nicht herangezogen, wer für das jeweilige Grundstück an den Wasser- und Bodenverband „Mittlere Elde“ selbst Verbandsbeiträge zu leisten hat.

 

 

§ 3

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

(1)  Die Gebühr bemisst sich nach näherer Bestimmung durch Absatz 2 nach Größe der Grundstücke oder Teilen von Grundstücken. Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Stadt. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen. Änderungen zu Eigentums-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen sind dem Amt Crivitz, Amtsstraße 5, 19089 Crivitz innerhalb von 4 Wochen, nach Eintritt derselben, mitzuteilen.

 

(2)  Die Gebühr wird nach dem Beitragsbescheid des Wasser- und Bodenverbandes „Mittlere Elde“ festgesetzt. Es gilt ab dem 01.01.2018 folgende Berechnungsgrundlage:

 

Der Euro-Betrag aus dem Beitragsbescheid des Wasser- und Bodenverbandes „Mittlere Elde“ geteilt durch die grundsteuerpflichtige Fläche des Stadtgebietes ergibt den Quadratmeterpreis. Unterdeckungen aus den Vorjahren werden zum Quadratmeterpreis dazu addiert und Überdeckungen subtrahiert.

 

Aus dieser Berechnung ergibt sich ab dem 01.01.2018 eine Gebühr

i. H. v. 0,0016734 €/m².

 

 

§ 4

Gebührenpflicht

 

(1)  Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.

 

(2)  Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.

 

(3)  Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht § 2 Abs. 2 zutrifft.

 

(4)  Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstückes sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Stadt die notwendige Unterstützung zu gewähren.

 

(5)  Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

§ 5

Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum,

Festsetzung und Fälligkeit

 

(1)  Die Gebührenschuld entsteht am 1. Januar des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.

 

(2)  Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 15. Februar des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der in § 3 Abs. 2 festgelegte Gebührensatz oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.

 

(3)  Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über die Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die Stadt von den Gebührenpflichtigen angefordert werden.

 

§ 6

 

Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 17 KAG M- V handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Absatz 1 S. 3 oder des § 4 Abs. 4 dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

 

Inkrafttreten

 

  1. Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

 

  1. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung tritt die Satzung der Stadt Crivitz über die Erhebung von Gebühren zur Deckung von Beiträgen und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „Mittlere Elde“ vom 14.12.2017 außer Kraft.

 

 

 

 

 

 

Crivitz, ___________

 

 

 

 

B. Brusch-Gamm

Bürgermeisterin(DS)

 

 

 

Kalkulation zur Satzung

 

der Stadt Crivitz über die Erhebung von Gebühren

zur Deckung von Beiträgen und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes

„Mittlere Elde“

 

 

Zu § 3 Absatz 2

 

Die Gesamtfläche der grundsteuerpflichtigen Fläche der Stadt Crivitz beträgt gemäß Bescheid des Wasser- und Bodenverbandes „Mittlere Elde“

 

 

941,0613 ha = 9.410.613 m².

 

 

Der Wasser- und Bodenverband „Mittlere Elde“ berechnet für diese Fläche 9.745,32 €.

 

 

9.745,32 € : 9.410.613 m² = 0,0010355 €/

 

 

 

Kosten je m²

0,0010355 €/m²

+

Unterdeckung je m²

0,0006379 €/

=

Jahresgebühr je m²

0,0016734 €/

 

 

 

 

 

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Im Haushalt der Stadt Crivitz ergibt sich auf Grundlage der neuen Satzung für das Produkt 55200, Sachkonto 43221000 eine theoretische Einnahme i. H. v. 15.747,17 €.

 

 

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Anlagen

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