Beschlussvorlage - BV Cri SV 641/18

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Die Anwendung der Satzung in der Praxis hat gezeigt, dass sie an einigen Stellen angepasst werden sollte.

Zum Beispiel wird vorgeschlagen, die Vergabekriterien für die Plätze nach Krippe/Kindergarten und Hort zu unterteilen, da sich der Besuch der Grundschule nach den Schuleinzugsbereichen regelt und somit den Eltern vorgegeben ist. Daher sollte die Vergabe der Hortplätze nicht auf den Wohnort abgestellt werden.

Ebenfalls geregelt werden muss die Abrechnung für die Hortkinder der 4. Klasse für den Monat, in dem sie den Hort verlassen, da die Betreuung, gemäß Kindertagesstättenförderungsgesetz M-V, nur bis zum letzten Schultag erfolgen kann.

Ein weiterer Punkt ist der Übergang vom Kindergarten in den Hort. Die Betreuung im Kindergarten muss bis zum Tag vor der Einschulung gewährt werden. Die Hortbetreuung ist ab dem 1. Schultag möglich. Für dieses Jahr bedeutet das, entsprechend der z.Z. gültigen Satzung, konkret, dass die Eltern für die Kindergartenbetreuung bis zum 17.08.2018 den vollen Elternbeitrag für August zahlen müssten und zusätzlich für die Hortbetreuung ab 20.08.2018 den halben Elternbeitrag. Vorgeschlagen wird, dass nur die Betreuungsart abgerechnet wird, die mehr als die Hälfte des Monats besteht.

 

Die Änderungsvorschläge wurden den Leiterinnen der Einrichtungen übersandt.

Über von ihnen eingebrachte Fragen, Vorschläge oder Einwände werden Sie in der Sitzung informiert.

 

Die geänderten Textpassagen sind rot gekennzeichnet.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung Crivitz beschließt die 6. Satzung zur Änderung der Gebühren- und Benutzungssatzung für die Inanspruchnahme der kommunalen Kindertageseinrichtungen der Stadt Crivitz entsprechend der beigefügten Anlage.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Entsprechend der Anlagen

 

 

 

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Anlagen

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