Informationsvorlage - IV LaB GV 081/18

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

 

Mit der EG-Umgebungslärmrichtlinie muss auch in Mecklenburg-Vorpommern die Lärmsituation in Form von Lärmkarten veranschaulicht, die Öffentlichkeit über den Inhalt der Lärmkarten informiert sowie ausgewählte Daten zur Lärmbelastung an die EU über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) gemeldet werden.

Die Lärmaktionsplanung befindet sich schon in der 3. Stufe. In der 1. und 2 Stufe war kein Bereich in der Gemeinde betroffen.

Entsprechend der Verordnung über die Zuständigkeit der Immissionsschutzbehörden (Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung – ImSchZustVO) wurden durch das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V (LUNG M-V) Lärmkarten  erstellt. Diese wurden dem Amt Crivitz am 10.08.2017 in der überarbeiteten Form übergeben. Diese sind im Anhang, aber auch im Internet zu finden: www.lung.mv-regierung.de /Lärm und Erschütterungen/ gebietsbezogener Lärmschutz…/ Lärmkartierung (3. Stufe)/ Westmecklenburg/ Amt Crivitz.

Für die Aktionsplanung ist die zuständige Behörde die Amtsvorsteherin des Amtes Crivitz,

Amtsstraße 5 in 19089 Crivitz.

Die kartierten Lärmquellen ergeben sich aus dem jährlichen Verkehrsaufkommen von über 3 Mio. Kraftfahrzeugen. Dieses wird alle 5 Jahre überprüft und führt zu den strategischen Lärmkarten.

In der Gemeinde Langen Brütz ist keine Bundesstraße relevant. Der Aktionsplan müsste dafür bis zum 18.07.2018 aufgestellt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Lärmkarten für die Hauptverkehrsstraßen durch solche des Ergänzungs- bzw. Nebenstraßennetzes komplettiert wurden durch das LUNG. Dieses umfasst weniger befahrene Bundes- und Landesstraßen sowie Kreis- und Stadtstraßen, die auch lärmrelevant sind, aber nicht den §§ 47a-f BImSchG unterliegen. Hierüber können Sie sich ebenfalls unter der o.g. Internetadresse des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklen-burg-Vorpommern informieren.

In der GemeindeLangen Brütz betrifft das die  Kreisstraßen K 104 und K 105. Die Gemeinde kann auch hierfür einen Lärmaktionsplan aufstellen, ist aber nicht an den Termin in diesem Jahr gebunden.

 

Um eine Gesundheitsgefährdung zu vermeiden, wird die Aufstellung eines Lärmaktionsplanes bei Betroffenheiten ab den Auslösewerten LDEN ≥ 65 dB(A) und Lnight ≥55 dB(A) empfohlen. Hinweise zu Lärmaktionsplänen findet man im Internet: www.lung.mv-regierung.de/dateien/hinweise_laermaktionsplanung_neu.

Maßnahmen können baulicher Natur sein an der Straße selbst wie anderer Straßenbelag, durch Lärmschutzwände oder –wälle, aber auch durch Veränderung der Verkehrsströme, Geschwindigkeitsreduzierungen oder passiver Schallschutz an den betroffenen Gebäuden selbst.

Hierzu werden Vorschläge durch die Gemeinde erbeten.

 

Ein 2. Thema der Lärmaktionsplanung ist die Ausweisung „Ruhiger Gebiete“. Ein Anhalspunkt für die Festlegung „Ruhiger Gebiete“ ist zumindest dann gegeben, wenn Pegelwerte von LDEN = 40 dB(A) nicht überschritten werden. Sie unterliegen einem Festsetzungsverfahren – siehe Anlage. Auch hierzu werden Vorschläge erbeten, wenn die Gemeinde Gebiete ausweisen möchte. Diese müssen flurstücksgenau abgegrenzt werden.

 

Die eingebrachten Vorschläge werden zusammengefasst und an den Baulastträger herangetragen. Seine Hinweise werden wiederum in der Gemeinde und im Amtsausschuss beraten, so dass die Ergebnisse bis zum 18.07.2018 in einem Lärmaktionsplan des Amtes zusammengefasst und an das LUNG gemeldet werden können.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

 

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Finanzielle Auswirkungen: 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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