Beschlussvorlage - BV LaB GV 079/17

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

 

Auf o.g. Flurstücken ist die Errichtung eines Anbaus an das vorhandene Wohnhaus geplant (sh. Antragsunterlagen).

 

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen B-Plans Nr. 2 der Gemeinde Langen Brütz. Für das Vorhaben wird eine Befreiung von den Festsetzungen des B-Plans hinsichtlich der Dachneigung beantragt (Begründung sh. Anlage).

Die Dächer der Hauptgebäude sind gem. B-Plan Punkt 8.4 als geneigte Dächer mit einer Dachneigung von 30 – 55° auszuführen. Die geplante Dachneigung beträgt 12,7°

 

Ausnahmen und Befreiungen sind im Baugesetzbuch wie folgt geregelt.

§ 31 Ausnahmen und Befreiungen (BauGB)

(1)Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen               werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen               sind.

(2)Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge               der Planung nicht berührt werden und

1.Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur                             Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung                                           erfordern oder

2.die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3.die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten                             Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Zu den Grundzügen einer Planung gehören unter anderem die Art und das Maß der baulichen Nutzung und die Bauweise. Die Festsetzung der Dachneigung gehört eher zu den örtlichen Bauvorschriften bzw. gestalterischen Festlegungen.

Aufgrund der vorhandenen Baulichkeiten mit der Dachgaupe ist eine Dachneigung von 30 ° und mehr nur mit einem kompletten Neubau des Dachstuhls zu realisieren.

Daher könnte in diesem Fall einer Befreiung zugestimmt werden.

 

Gem. § 36 BauGB ist für das Vorhaben die Stellungnahme der Gemeinde erforderlich.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Langen Brütz erteilt das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung eines Anbaus an das vorhandene Wohnhaus auf dem Flst. 92/28 der Flur 1 in der Gemarkung Langen Brütz.

Einer Befreiung von den Festsetzungen des B-Plans Nr. 2  hinsichtlich der Dachneigung für den Anbau wird zugestimmt.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

 

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Anlagen

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