Beschlussvorlage - BV Cri SV 516/17

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Der Bebauungsplan Nr. 3 „Trammer Straße“ soll in dem unbebauten und noch nicht erschlossenen Teil südlich der Straße Lercheneck geändert werden.

Das Plangebiet der 2. Änderung liegt am südlichen Siedlungsrand der Stadt Crivitz und umfasst eine Fläche von rund 1,5 ha. Es ist wie folgt begrenzt:

  • nördlich:durch Wohnbebauung entlang der Straße der Straße „Lercheneck“
  • östlich:durch eine Kompensationsfläche des B-Plans Nr. 3 „Trammer Straße“
  • südlich:durch eine Kompensationsfläche des B-Plans Nr. 3 „Trammer Straße“
  • westlich:durch ungenutzte brache Baulandflächen

Der Plangeltungsbereich erstreckt sich bzw. umfasst bzw. in teilen über die Flurstücke 85 (nordöstlicher Teilbereich), 86 – 103 (nordöstlicher Teilbereich), 135 – 148, 151 – 156, 178, 179 (nordöstlicher Teilbereich), Flur 14 in der Gemarkung Crivitz.

 

Die Änderung wird aus Gründen einer großzügigeren und gleichzeitig deutlich sparsameren Erschließung vorgenommen. Mit der Änderungsplanung wird der Charakter der bestehenden Bebauung wie z.B. Baufeldgrenzen und Geschossigkeit weitergeführt. Die bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplans werden in Bezug auf die örtlichen Bauvorschriften zum Teil konkretisiert.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Die Stadt Crivitz beschließt die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr.3 „Trammer Straße“ der Stadt Crivitz, im südlich der Straße Lercheneck.
  2. Das Planverfahren wird nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren ohne eine Umweltprüfung gem. § 2 (4) BauGB durchgeführt.
  3. Die Stadt Crivitz stimmt dem vorliegenden Entwurf einschließlich der Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Trammer Straße“ zu.
  4. Der Entwurf der Bebauungsplansatzung ist einschließlich der Begründung gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Auslegung zu informieren und gem. § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
  5. Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, entsprechend der Hauptsatzung der Stadt Crivitz öffentlich bekanntzumachen.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

 

 

 

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Anlagen

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