Beschlussvorlage - BV Cri SV 512/17

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Im Jahr 2015 wurden die Einzugsgebiete der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern neu gegliedert. Seit der Neugliederung befindet sich die Stadt Crivitz im Wasser- und Bodenverband „Obere Warnow“, „Mittlere Elde“ und „Untere Elde“. Vor 2015 war die Stadt Crivitz lediglich Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Warnow“ und „Mittlere Elde“. Der Umstand der Neugliederung der Verbandsgebiete macht den Erlass neuer Satzungen zur Erhebung von Gebühren zur Deckung von Beiträgen und Umlagen der Wasser- und Bodenverbände erforderlich. Mit Erlass der neuen Satzungen sollen bestehende Über- und Unterdeckungen aus den Vorjahren ausgeglichen werden. Die Abrechnung der Gebühren erfolgt quadratmetergenau, um den Gleichbehandlungsgrundsatz bei der  Gebührenhebung zu wahren. Des Weiteren fließt in die Kalkulation ein 10-prozentiger Verwaltungskostenanteil mit ein, welcher durch die Stadt Crivitz an das Amt Crivitz abzuführen ist. Mit In-Kraft-Treten der neuen Satzung der Stadt Crivitz über die Erhebung von Gebühren zur Deckung von Beiträgen und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Warnow“ tritt die Satzung der Stadt Crivitz über die Erhebung von Gebühren zur Deckung von Beiträgen und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Warnow“ ohne die OT Wessin, Radepohl, Badegow vom 20.10.2011außer Kraft.

 

Die Verwaltung weist darauf hin, dass eine Erhebung der Gebühren gemäß der neuen Satzung erst nach Vorliegen der flurstücksbezogenen Daten über die Flächen der dinglichen Mitglieder erfolgen kann. Diese Daten sollen in digitaler Form durch den Wasser- und Bodenverband „Obere Warnow“ zur Verfügung gestellt werden.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadt Crivitz beschließt die folgende Satzung einschließlich der dazugehörigen Kalkulation und das Außerkrafttreten der Satzung der Stadt Crivitz über die Erhebung von Gebühren zur Deckung von Beiträgen und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Warnow“ ohne die OT Wessin, Radepohl, Badegow vom 20.10.2011.

 

Satzung

 

der Stadt Crivitz über die Erhebung von Gebühren

zur Deckung von Beiträgen und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes

„Obere Warnow“

 

 

Präambel

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) und der §§ 1,2,6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVBl. M-V S. 146), zuletzt geändert am  14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 584), des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 ( GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert am 26. November 2015 (GVOBl. M-V S . 474) hat die Stadt Crivitz in ihrer Sitzung am 11.12.2017 folgende Satzung beschlossen.

 

§ 1

Allgemeines

 

(1)   Die Stadt Crivitz ist gemäß § 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Warnow“, der entsprechend §§ 61 ff. des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg– Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M- V S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M- V S. 431,432), die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.

 

(2)   Die Mitgliedschaft der Stadt Crivitz besteht für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen. Außerdem erstreckt sich die Mitgliedschaft auf stadteigene Grundstücke, auch wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen.

 

(3)   Die Stadt hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl I S. 1578) und der Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Warnow“ vom 15.12.2015 Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die von der Stadt zu leistenden Verbandsbeiträge bestehen in Geldleistungen.

 

 

§ 2

Gebührengegenstand

 

(1)   Die von der Stadt Crivitz nach § 1 Abs. 3 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des KAG M- V durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen der Verbände in Anspruch nehmen oder denen der zuständige Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Abs. 1 S. 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Stadt Crivitz. In den Fällen des § 1 Abs. 2 S. 2 ist die Stadt bevorteilt. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.

 

(2)   Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die durch die Umlegung entstehenden Verwaltungskosten.

 

(3)   Zu Gebühren nach dieser Satzung werden nicht herangezogen, wer für das jeweilige Grundstück an den Wasser- und Bodenverband „Obere Warnow“ selbst Verbandsbeiträge zu leisten hat.

 

 

§ 3

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

(1)   Die Gebühr bemisst sich nach näherer Bestimmung durch Absatz 2 nach Größe der Grundstücke oder Teilen von Grundstücken. Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Stadt. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen. Änderungen zu Eigentums-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen sind dem Amt Crivitz, Amtsstraße 5, 19089 Crivitz innerhalb von 4 Wochen, nach Eintritt derselben, mitzuteilen.

 

(2)   Die Gebühr wird nach dem Beitragsbescheid des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Warnow“ festgesetzt. Es gilt ab dem 01.01.2018 folgende Berechnungsgrundlage:

 

Der Euro-Betrag aus dem Beitragsbescheid des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Warnow“ geteilt durch die grundsteuerpflichtige Fläche des Stadtgebietes ergibt den Quadratmeterpreis. Unterdeckungen aus den Vorjahren werden zum Quadratmeterpreis dazu addiert und Überdeckungen subtrahiert. Eine 10-pronzentige Verwaltungsgebühr ausgehend vom Quadratmeterpreis wird dazu addiert.

 

Aus dieser Berechnung ergibt sich ab dem 01.01.2018 eine Gebühr i. H. v. 0,0014535 €/m².

 

§ 4

Gebührenpflicht

 

(1)   Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.

 

(2)   Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.

 

(3)   Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht § 2 Abs. 3 zutrifft.

 

(4)   Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstückes sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Stadt die notwendige Unterstützung zu gewähren.

 

(5)   Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

 

 

 

§ 5

Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum,

Festsetzung und Fälligkeit

 

(1)   Die Gebührenschuld entsteht am 1. Januar des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr

 

(2)   Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 15. Februar des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der in § 3 Abs. 2 festgelegte Gebührensatz oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.

 

(3)   Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über die Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die Stadt von den Gebührenpflichtigen angefordert werden.

 

§ 6

 

Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 17 KAG M- V handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Absatz 1 S. 3 oder des § 4 Abs. 4 dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

 

Inkrafttreten

 

  1. Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

 

  1. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung tritt die Satzung der Stadt Crivitz über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Warnow“ ohne die OT Wessin, Radepohl, Badegow vom 20.10.2011 außer Kraft.

 

 

 

Crivitz, 11.12.2017

 

 

 

 

B. Brusch-Gamm

Bürgermeisterin(DS)

 

 

Verfahrensvermerk:

Die Satzung der Stadt Crivitz über die Erhebung von Gebühren zur Deckung von Beiträgen und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Warnow“ wurde dem Landrat des Landkreises Ludwiglust- Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 5 Abs. 4 und 129 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV-MV) angezeigt. Der Landrat hat mit Schreiben vom __________________ keine Verletzungen von Rechtsvorschriften geltend gemacht. Somit wird die Satzung der Stadt Crivitz über die Erhebung von Gebühren zur Deckung von Beiträgen und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Warnow“ hiermit bekannt gemacht. 

 

Kalkulation zur Satzung

 

der Stadt Crivitz über die Erhebung von Gebühren

zur Deckung von Beiträgen und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes

„Obere Warnow“

 

 

Zu § 3 Absatz 2

 

Die Gesamtfläche der grundsteuerpflichtigen Fläche der Stadt Crivitz beträgt gemäß Bescheid des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Warnow“

 

 

5.102,0213 ha = 51.020.213 m².

 

 

Der Wasser- und Bodenverband „Obere Warnow“ berechnet für diese Fläche 41.376,33 €.

 

 

41.376,33 € : 51.020.213 m² = 0,0008109 €/m²

 

Der Verwaltungskostenanteil beträgt 10 % von 0,0008109 €/m² = 0,000081 €/m²

 

 

Kosten je m²

0,0008109 €/m²

+

Unterdeckung 2014 – 2017

0,0005616 €/m²

+

Verwaltungskostenanteil je m²

0,000081 €/m²

=

Jahresgebühr je m²

0,0014535 €/m²

 

 

Die Jahresgebühr je m² zur Deckung von Beiträgen und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Warnow“ beträgt 0,0014535 €/m².

 

 

 

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Im Haushalt 2018 der Stadt Crivitz ergibt sich auf Grundlage der neuen Satzung für das Produkt 55200, Sachkonto 43229000 eine theoretische Einnahme i. H. v. 74.157,88 €.

Der zehnprozentige Verwaltungskostenanteil ist in Abzug zu bringen und an das Amt Crivitz auszukehren.

Der Verwaltungskostenanteil wird immer auf Grundlage des aktuellen Beitragsbescheides des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Warnow“ ermittelt. Der Verwaltungskostenanteil liegt aktuell bei 4.132,64 €. 

 

 

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Anlagen

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