Beschlussvorlage - BV LaB GV 075/17

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Nach dem KiföG M-V wird die Förderung der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege gemeinsam durch das Land, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Gemeinden des gewöhnlichen Aufenthaltes und die Eltern finanziert. Das Land und der Landkreis (als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe) beteiligen sich durch Festbeträge an der Finanzierung. Den restlichen Finanzierungsbedarf tragen die Gemeinden des gewöhnlichen Aufenthaltes (Wohnsitzgemeinden) und die Eltern. Soweit die Kosten des in Anspruch genommenen Platzes nicht durch den Anteil des Landes und des Landkreises gedeckt sind, hat die Wohnsitzgemeinde mindestens 50 % der verbleibenden Kosten zu tragen.

 

Für die Wohnsitzgemeindeanteile wurden im Haushalt 2017 nicht ausreichend Mittel eingestellt. Lediglich 22.600,00 € für Kindertagesstätten und 2.400,00 € für Tagespflege wurden bereitgestellt. Nun liegen die aktuellen Kinderzahlen bis zum Ende des Jahres 2017 vor, die bei den fremden Kindertagesstätten insgesamt noch einen Betrag von 11.004,59 € und für die Gemeindeanteile Tagespflege einen Betrag von 1.955,70 € fordern.

 

Als Pflichtaufgabe der Gemeinde sind die Wohnsitzgemeindeanteile unabweisbar. Eine Deckung kann aus nicht verausgabten Mitteln der Haushaltsstellen 54100.52338 und 61100.4013 erfolgen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Langen Brütz beschließt die überplanmäßigen Aufwendungen für die Wohnsitzgemeindeanteile an fremde Kindertagesstätten in Höhe von 11.004,59 € und Tagespflege in Höhe von 1.955,70 € im Haushaltsjahr 2017. Die Deckung erfolgt aus den Haushaltsstellen 54100.52338 und 61100.4013.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Deckung des ÜPA aus HHST 54100.52338 und 61100.4013

 

 

 

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