Informationsvorlage - IV Cri SV 447/17

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Im Rahmen eines Bauvorhabens an einem Wochenendhaus wurde festgestellt, dass für die Gebäude keine Festsetzungen zur Dachform bzw. der Neigung der Dachflächen getroffen wurden. Die Höhe der Gebäude ist durch die Angabe maximaler Firsthöhen begrenzt. Festsetzungen zur Traufhöhe bestehen nicht. Die Dachflächen sind in nicht glänzenden Materialien auszuführen (§ 5.1 der Satzung).

 

In der Erläuterung zur Gestaltung der Dachflächen, in Kapitel 11 der Begründung zum B-Plan, wird von einer Dachlandschaft gleicher oder ähnlicher Dächer geschrieben. Vor dem Hintergrund fehlender diesbezüglicher Festsetzungen kann diese ggf. zukünftig nicht erhalten werden. Es sind alle Dachformen und Neigungen zulässig, so z.B. auch Pult- oder Flachdächer.

 

Wie werden die fehlenden Festsetzungen von Dachformen und Dachneigungen im B-Plan seitens der Ortsteilvertretung gesehen?

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

 

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Anlagen

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