Beschlussvorlage - BV Cri SV 392/17

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Der Antragsteller beantragt den Abbruch eines Wohnhauses in der Parchimer Straße 3 in Crivitz.

 

Der Abbruch ist baugenehmigungspflichtig, da das Gebäude nicht freistehend ist. Ebenso macht die Erhaltungssatzung der Stadt Crivitz eine Beteiligung der Stadt zu diesem Vorhaben erforderlich.

Das denkmalgeschützte Gebäude ist stark sanierungsbedürftig und in Teilen bereits baufällig.

 

Der Ausschuss für Bau, Planung und Stadtentwicklung der Stadtvertretung der Stadt Crivitz hat empfohlen, das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen, da zum Bauantrag keine Angaben über einen späteren Neubau gemacht werden und die Situation planungsrechtlich und städtebaulich somit nicht beurteilt werden kann.

 

Über das gemeindliche Einvernehmen (§ 36 BauGB) ist bis zum 18.03.2017 zu entscheiden.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtentwicklung der Stadtvertretung der Stadt Crivitz beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag (BA 160947) Abbruch eines Wohnhauses in der Parchimer Straße 3 in Crivitz aus städtebaulichen Gründen nicht zu erteilen.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

 

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Anlagen

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