Beschlussvorlage - BV Cri SV 350/16

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Der Antragsteller plant die Änderung der bestehenden Werbeanlage. Es soll ein Werbepylon mit den Abmaßen 6,0 x 2,1 m aufgestellt werden.

 

Das Vorhaben befindet sich im Innenbereich nach § 34 BauGB und ist gem. § 34 (1) BauGBdahingehend zu betrachten, ob es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Die Werbeanlage befindet sich unmittelbar in der Nähe zum VVN-Denkmal für die Verfolgten des Naziregims.

 

Zum Vorhaben ist eine Entscheidung zum gemeindlichen Einvernehmen gem. § 36 BauGB bis zum 20.12.2016 erforderlich.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung Crivitz beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Änderung der Werbeanlage in der Weinbergstraße 14 in Crivitz (BA 161422) zu erteilen / nicht zu erteilen.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

 

 

 

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Anlagen

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