Beschlussvorlage - BV Cri SV 347/16

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

 

Die Bürgermeisterin hat am 28.10.2016 die Verwaltung beauftragt, einen Beschluss zur Aufhebung der Gestaltungssatzung vorzubereiten.

 

Die Stadt Crivitz hat sich 1993 nach Aufnahme in das Städtebauförderungsprogramm eine Gestaltungssatzung gegeben. Diese umfasst den gleichen Geltungsbereich wie das Sanierungsgebiet. Diese Gestaltungssatzung wurde im Jahr 2005 fortgeschrieben und neu gefasst. Die Satzung setzt Anforderungen fest, die für Um-, Erweiterungs- und Neubauten sowie für alle sonstigen baulichen oder farblichen Veränderungen, soweit sie die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen und Werbeanlagen berühren, gelten.

Damit soll die historisch entstandene und erhaltenswerte Eigenart des Gebietes – Altstadtkern von Crivitz - weiterhin erhalten bzw. wieder hergestellt werden. Die Festsetzungen der Satzung dienen somit als Richtlinie zur Beurteilung der geplanten Baumaßnahmen; damit liegt ein abgestimmter und unter gleichen Bedingungen anzuwendender „Kriterienkatalog“ vor.

Die Satzung wurde auch mit herangezogen für die Gewährung von Städtebaufördermitteln solange die Sanierungssatzung galt. Mit den Fördermitteln konnten die unrentablen Kosten für die gestalterischen Mehraufwendungen abgefangen werden.

Naturgemäß stoßen Anforderungen bei einzelnen Bauherren auf Ablehnung. Daher gibt es die Möglichkeit der Ausnahmen von den Festsetzungen unter den Voraussetzungen des § 9 - wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, die allgemein von Bedeutung sind und städtebauliche sowie gestalterische Gründe nicht dagegenstehen.

Die Gewährung von Ausnahmen muss auf den zu entscheidenden Einzelfall begrenzt werden können und aus rein städtebaulichen Erwägungen begründbar sein. Es muss ausgeschlossen werden können, dass Ausnahmen die Satzung im Kern de facto aushebeln und die Glaubwürdigkeit der Anforderungen der Gestaltungssatzung bei der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung in Frage stellen lässt.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Crivitz beschließt folgende Satzung:

 

Satzung der Stadt Crivitz über die Aufhebung der Gestaltungssatzung Crivitz – Fortschreibung und Neufassung

 

Auf Grund des § 86 Absatz 1 Nr. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 344), zuletzt geändert am 21. Dezember 2015 (GVOBl. S. 590)  i.V.m. § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung der Stadt Crivitz vom ………………………………folgende Satzung erlassen:

 

§ 1 Aufhebung

  1. Die Gestaltungssatzung Crivitz – Fortschreibung und Neufassung , bekannt gemacht am 28.10.2005 im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Crivitz „Rund um Crivitz“, Ausgabe 10, in Kraft getreten mit Ablauf desselben Tages, wird aufgehoben.
  2. Der Geltungsbereich  umfasst den ältesten Teil des Altstadtgrundrisses,  begrenzt durch den Crivitzer See, die Mauerstraße,  die Parchimer Straße, die Breite Straße und die Amtsstraße.
    Der Geltungsbereich ist dem beiliegenden Lageplan zu entnehmen.

 

§ 2 Inkrafttreten

  1. Die Satzung über die Aufhebung der Gestaltungssatzung Crivitz – Fortschreibung und Neufassung , bekannt gemacht am 28.10.2005 im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Crivitz „Rund um Crivitz“, Ausgabe 10 tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Satzung Crivitz – Fortschreibung und Neufassung , bekannt gemacht am 28.10.2005 im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Crivitz „Rund um Crivitz“, Ausgabe 10, in Kraft getreten mit Ablauf desselben Tages, außer Kraft.

 

Crivitz, den (Siegel)……………………………..

Britta Brusch-Gamm

Bürgermeisterin

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Keine

 

 

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Anlagen

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