Beschlussvorlage - BV Pin GV 0992/26

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Der Gemeinde Pinnow liegt ein Antrag auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Solarpark Am Blumenfeld" vor.

Ziel der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zu schaffen. Im Nachtrag wird ausgeführt: "Das Plangebiet liegt im Osten der Ortschaft Pinnow (sh. Lageplan). Auf der 29,5 ha großen Fläche, soll eine Photovoltaikanlage errichtet und betrieben werden. Auf dem Vorhabengebiet wird aktuell Landwirtschaft betrieben. Das Vorhabengebiet umfasst die Flurstücke 94, 95, 96/1, 96/3, 97/3, 101, 102/2, 98/2, 99, 100, 103, der Flur 1, Gemarkung Pinnow.

Die geplante Photovoltaik-Freiflächenanlage stellt kein privilegiertes Bauvorhaben im Sinne des § 35 BauGB dar. Aufgrund der Art und des Umfangs sowie der Lage des Vorhabens im Außenbereich ist zur Schaffung des Baurechtes die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.

Die Kosten für Planung und Realisierung werden vollständig durch den Vorhabenträger getragen. Der Gemeinde Pinnow entstehen keine Kosten."

 

Der geplante Geltungsbereich wird als Ackerland genutzt. Die Flächen sind im wirksamen Teilflächennutzungsplan als Flächen für die Landwirtschaft und als Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ausgewiesen (Landschaftsschutzgebiet Schweriner Seenlandschaft). Ebenso ist ein Bodendenkmal nachrichtlich dargestellt.

In einem Änderungsverfahren des Teilflächennutzungsplans müsste eine Fläche für Freiflächen-Photovoltaik als Sonderbaufläche - als Voraussetzung für einen vorhabenbezogenen B-Plan - ausgewiesen werden. 

 

Die Zulässigkeit der Errichtung raumbedeutsamer Freiflächensolarparks richtet sich nach Programmsatz (8) der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM) in Verbindung mit Programmsatz (9) im Kapitel 5.3 Energie LEP M-V 2016. Das bedeutet, beide Programmsätze gelten additiv.

 

Programmsatz (8) RREP WM

Solarthermie- und Photovoltaikanlagen sollen vorrangig auf vorhandenen Gebäuden und baulichen Anlagen errichtet werden. Die Errichtung von raumbedeutsamen Freiflächensolarparks ist auf räumlich nicht geeigneten Standorten auszuschließen.

Ausschlusskriterien für die Errichtung von Solarparks:

  • Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege
  • Vorranggebiete Küsten- und Hochwasserschutz
  • Natura2000-Gebiete
  • Biosphärenreservate, Naturparke
  • Tourismusschwerpunkträume Gewerbe- und Industriegebiete mit landesweiter oder regionaler Bedeutung
  • Flächen mit Bodenwertzahlen ab 40

Für alle übrigen Standorte ist eine raumordnerische Prüfung vorzunehmen. Dabei soll auch die Netzverträglichkeit geprüft werden. Auf eine vertiefte Prüfung kann verzichtet werden, wenn der Vorhabenstandort einem der Kriterien für einen Vorzugsstandort entspricht.

Vorzugsstandorte für die Errichtung von Solarparks:

  • bereits versiegelte, vorbelastete oder technisch vorgeprägte Flächen, wie z.B. 
    • Konversionsflächen
    • bergbaulich abgeräumte Tagebauflächen
    • stillgelegte Deponien oder Deponieabschnitte
    • im Bereich von Infrastrukturtrassen
    • in Anbindung an Gewerbe- und Industriegebieten
    • in räumlicher Nähe von WEA
  • Flächen mit Bodenwertzahlen unter 25

 

Programmsatz (9) im Kapitel 5.3 Energie LEP M-V 2016

Für den weiteren Ausbau erneuerbarer Energien sollen an geeigneten Standorten Voraussetzungen geschaffen werden. Dabei soll auch die Wärme von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen sinnvoll genutzt werden. Freiflächenphotovoltaikanlagen sollen effizient und flächensparend errichtet werden. Dazu sollen sie verteilnetznah geplant und insbesondere auf Konversionsstandorten, endgültig stillgelegten Deponien oder Deponieabschnitten und bereits versiegelten Flächen errichtet werden. Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen nur in einem Streifen von 110 Metern beiderseits von Autobahnen, Bundesstraßen und Schienenwegen für Freiflächenphotovoltaikanlagen in Anspruch genommen werden.

 

Zur Einhaltung dieser Ziele wird im Antrag nicht ausgeführt. 

 

Mit dem Grundsatzbeschluss vom 25.05.2021 hat die Gemeinde Pinnow in Anlehnung an  o.g. Kriterien bereits einen Kriterienkatalog zur Errichtung von Photovoltaikanlagen im Gebiet der Gemeinde Pinnow beschlossen (sh. Anlage).

Entsprechend des Kriterienkatalogs der Gemeinde Pinnow ist der Antrag abzulehnen.

- Die Flächenbegrenzung von 20 ha wird überschritten.

- Die Flächen liegen in einem Ausschlussgebiet, da es sich um Ackerflächen in einem Landschaftsschutzgebiet handelt.

- Weiterhin liegen die Flächen direkt an der Einfahrtstraße in den Ort Pinnow in unmittelbarer Nähe zur vorhandenen Wohnbebauung und eine im Kriterienkatalog geforderte Vermeidung der Sichtbarkeit von Anlagen ist somit schwer umzusetzen.

 

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Pinnow lehnt die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit dem Ziel der Entwicklung einer Sonderbaufläche Freiflächen-Photovoltaik ab.

Begründung:

Die für die Errichtung der Freiflächen-Photovoltaikanlagen vorgesehenen Flächen widersprechen dem von der Gemeinde Pinnow beschlossenen Kriterienkatalog für Freiflächen-Photovoltaik.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

 

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Anlagen

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